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Der Elternverein NRW hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf die neue Verordnung begrüßt.
Wir schrieben unter anderem: „Auf diese Weise wird das Elternrecht gestärkt, das nach dem Schulgesetz (§ 20 Abs.2) den Eltern von Kindern mit Behinderungen die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und einer Förderschule erlaubt.“
„Die nun geplante Verordnung mit dem Ziel, mehr Förderschulen vorzuhalten, widerspricht nicht der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen, die in Deutschland Gültigkeit hat. Ausdrücklich legt die UN-Konvention gegen Diskriminierung fest: Keine Diskriminierung sind Maßnahmen, die Staaten zur Förderung ihrer Behinderten treffen. Damit wird das deutsche Schulwesen von der UN-Konvention überhaupt nicht erfaßt. Denn in Deutschland gibt es diese „Maßnahmen zur Förderung ‘seiner’ Behinderten“. Es werden alle behinderten Kinder beschult, sie sind auch schulpflichtig! Die Art und Schwere der Behinderung wird in einem besonderen Verfahren ermittelt. Es gibt verschiedenartige Behinderungen, 7 verschiedene Förderschwerpunkte, verschiedene Förderschulen und eine diesbezügliche Lehrerausbildung.“
„Und das Gebot der Inklusion steht der neuen Verordnung auch nicht entgegen. Alle sonderpädagogische Förderung dient dem Ziel, behinderte Kinder und Jugendliche so zu betreuen, daß sie ihren Platz in unserer Gesellschaft möglichst gut einnehmen können. … Es bedarf hier keiner Auflistung der Probleme und Unzulänglichkeiten, welche die Bestrebungen gebracht haben, die allgemeine Schule sei grundsätzlich die Regelschule für alle behinderten Kinder. Zahllose von ihnen erlebten in der allgemeinen Schule nicht Bildung, sondern Demotivation. Solchen Kindern kann nur eine Förderschule gerecht werden und ihnen den Weg in die Gesellschaft ebnen. Das Gebot der Inklusion kann nicht bedeuten, die Schädigung von behinderten Kindern, die Regelschulen nicht zu fördern in der Lage sind, billigend in Kauf zu nehmen.“
„Auch wenn bisherige Ausnahmeregelungen durch die Herabsetzung der Mindestschülerzahlen nicht in Betracht zu ziehen sind, so sollte doch eine Vorschrift eingefügt werden, die festlegt, daß geringe Abweichungen bis zu 5 Schülerinnen und Schüler noch keine schulorganisatorischen Maßnahmen auslöst. Die Zahl behinderter Kinder läßt sich nur schätzen, nicht festschreiben. Auflösung und Neuerrichtung von Schulen sind sehr aufwendig und zeitraubend und daher möglichst zu vermeiden.“
Elternverein NRW e.V Oktober 2018