Ab August 2019 gelten für Förderschulen geringere Mindestschülerzahlen. Wie alle Schulen brauchen auch Förderschulen eine Mindestzahl von sie besuchenden Schülerinnen und Schülern, um nach schulrechtlichen Vorschriften bestehen zu können. Schulministerin Löhrmann (Grüne) hatte im Jahr 2013 ohne große öffentliche Diskussion die Streichung der Regelung veranlaßt, daß ausnahmsweise bei Bedarf die Mindestschülerzahl bis auf die Hälfte absinken dürfe. Solche Ausnahmefälle gab es viele und somit führte der Wegfall der Ausnahmeregelung zur Schließung einer Vielzahl von Förderschulen in NRW. Schulministerin Gebauer (FDP) bremste gleich nach Amtsantritt 2017 Schließungen und legte nun eine Rechtsverordnung vor, die geringere Mindestschülerzahlen festschreibt.  Statt 144 brauchen Förderschulen mit dem Schwerpunkt „Lernen“ ab 2019 nur noch 112 Schüler und Schülerinnen und Teilstandorte sind schon ab 42 Kindern mit den Schwerpunkten „Lernen“ und „Entwicklungsstörungen“ möglich. Hier mehr

Inklusion in NRW verschlechtert die Bildung behinderter Kinder! Zwei Jahre schulische Inklusion in Nordrhein-Westfalen. Ein Scheitern mit Ansage.

Das Ziel der UN.Behindertenrechtskonvention war, die Situation der Behinderten weltweit zu verbessern. NRW hat mit dem 1. August 2014 in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetz / 1. Inklusionsgesetz den Versuch unternommen, eine solche Verbesserung für die behinderten Kinder im Bereich der Schulausbildung auf den Weg zu bringen.

Tatsächlich hat sich daraufhin die Schulausbildung/Förderung nicht nur der behinderten Kinder in NRW vielerorts verschlechtert.

Eltern haben nun mit dem Gesetz einen Rechtsanspruch erhalten, ihr behindertes Kind auch in eine Regelschule einzuschulen. Dies kann aber nur dann sinnvoll und hilfreich sein, wenn die in Deutschland bereits seit langer Zeit vorhandene hohe Qualität der Förderung an Förderschulen für die Kinder in der Regelschulen zumindest erhalten bleibt.

Hier weiterlesen:

Elternbündnis Rettet die Inklusion


Rechtliche Grundlagen der Inklusion

Von Politikern und Behindertenverbänden wird landauf landab auf ein Recht der behinderten Kinder und Jugendlichen gepocht, möglichst umgehend in den allgemeinbildenden Schulen beschult zu werden. Sie berufen sich dabei auf die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) von 2006.

Diese Konvention mag Ziele vorgeben, Verpflichtungen für die Schulverwaltungen der deutschen Bundesländer schafft die UN-BRK nicht:

„Rund 650 Millionen Menschen auf der Welt leben mit einer Behinderung. Nur in etwa 40 Staaten – meist Industrienationen – gibt es Vorschriften, die die Rechte behinderter Menschen besonders schützen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat deshalb 2001 beschlossen, Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln“, die 2006 verabschiedet worden sind (Unterrichtung durch die Bundesregierung/ Bundestagsdrucksache 16/13829, S.8).

Diese Ausgangslage bedeutet: Die UN-Konvention befasst sich nicht mit bestimmten Schulformen oder Arten von Schulsystemen, sondern nur generell mit dem Schulwesen in den Mitgliedsstaaten. Das ist auch erforderlich, da die Unterschiede zwischen den vielen Mitgliedsstaaten groß sind und verschieden gegliederte Systeme ebenso bestehen wie Einheitsschulsysteme. Aus diesen Gründen können die Begriffe „inclusive education system“ – ein alle einbeziehendes Schulsystem – sowie „general education system“, die im Grunde gleichbedeutend sind, nur mit „alle einbeziehendes allgemeines Bildungssystem“ erfaßt werden.

Deutschland hat bereits ein solches Bildungssystem, und zwar seit langem. Wichtig ist: auch behinderte Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig! Die deutsche Unterteilung in allgemeinbildende Schulen, Förderschulen und berufsbildende Schulen ist eine nationale 

Besonderheit, die von der UN-BRK nicht erfaßt und nicht angegriffen wird.

Die UN-Behindertenrechtskonvention von 2006 behandelt zu Anfang allgemeine Grundsätze. Einen dieser Grundsätze enthält Artikel 5 über Gleichheit und Nicht-Diskriminierung („Equality and Non-Discrimination“): „Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung auf Grund einer Behinderung und garantieren behinderten Menschen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen“ (Nr. 2). Unter Nr. 4 von Artikel 5 wird weiter ausgeführt:

Specific measures which are necessary to accelerate or achieve de facto equality of persons with disabilities shall not be considered discrimination under the terms of the present convention“.

Das heißt: „Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der Defacto-Gleichberechtigung behinderter Menschen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens“ (beide deutschen Texte übernommen aus der Arbeitsübersetzung der Bundesregierung).

Daraus folgt: Vorkehrungen zugunsten behinderter junger Menschen mit dem Ziel, sie in ihrer spezifischen Behinderung zu behandeln und zu fördern, um diese so weit wie möglich auszugleichen, bedeuten aus diesen Gründen keine Diskriminierung.

Förderschulen sind im deutschen Bildungssystem besondere Maßnahmen im Sinn von Art. 5 der UN-BRK, so daß die Forderungen aus Art. 24 der Konvention, der die Verpflichtung zur schulischen Bildung Behinderter betrifft, bereits als erfüllt anzusehen sind. Die Verfechter von Inklusion im Schulwesen und der Abschaffung der Förderschulen stützen sich ausschließlich auf diesen Artikel 24 und übergehen Artikel 5 der UN-BRK geflissentlich!

Zu recht hat die Bundesregierung bereits am 17.07.09 erklärt: „Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Vertragsausschuß der Länder festgestellt, dass die innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des UN-Übereinkommens entspricht.“

Verbesserungen sind immer willkommen, einer grundsätzlichen Umstellung der sonderpädagogischen Förderung in unserem Land bedarf es jedoch nicht!

Mehr dazu: Erfahrungen und UN Konvention 

Gutachterliche Stellungnahme zur UN-Konvention