Islam-Unterricht
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ISLAM-UNTERRICHT AN UNSEREN SCHULEN ?Diese Frage stellte sich dem Elternverein NRW vor einigen Wochen. Das Schulministerium legte einen Erlaßentwurf zur Stellungnahme vor, der zwei Ziele verfolgt:
Da dem Erlaßentwurf keinerlei Bericht über die Dauer, den Umfang und die Ergebnisse des bisher laufenden Schulversuchs beigefügt waren, konnte das Vorhaben, den Versuch zu beenden und die islamische Unterweisung innerhalb des muttersprachlichen Unterrichts in die Regelform zu überführen, nur abgelehnt werden. Niemand kann verantwortungsvoll einen Versuch bewerten, dem alle Informationen über dessen Verlauf vorenthalten werden. Wie der Stellungnahme des Elternrates Hauptschulen NRW e.V. zu entnehmen war, gibt es negative Erfahrungen: "Uns haben Hauptschulen berichtet, daß sich die Einführung dieser Unterweisung nicht als günstig erwiesen hat, im Gegenteil die Muslime sich seither in ihrer Andersartigkeit gestützt fühlen. Bei den Mädchen tauchten die Kopftücher auf, die es vorher nicht gab, und die Atteste zum Fernbleiben von Sportunterricht und Fahrten stiegen erheblich an. Die Haltung der Jungen gegenüber den Mädchen wurde merklich überheblicher. Den Berichten der Hauptschulen zufolge hat die islamische Unterweisung die Integrationsbemühungen zurückgeworfen und sehr erschwert". Und wie steht es um das zweite Vorhaben des Erlasses, den Schulversuch mit einem eigenständigen Fach islamische Unterweisung? Obwohl in unserem Land Staat und Kirche weitgehend getrennt sind, schreibt das Grundgesetz den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen verfassungsrechtlich fest (Art. 7 Abs.3 GG). Dabei kann unser zu religiöser Toleranz verpflichtete Staat jedoch nicht die Inhalte festlegen. Für den Religionsunterricht gelten vielmehr die Grundsätze der Religionsgemeinschaften. Im Grundgesetz heißt es genauer: "... wird der Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt". Besteht nun ein Gebot, auch den Muslimen an unseren Schulen Islam-Unterricht anzubieten? Ein solches Gebot besteht nicht, weil die Voraussetzungen des Grundgesetzes dafür vom Islam nicht erfüllt werden:
Landesverfassung NRW zur Toleranz: "Die Jugend soll erzogen werden ... zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen ..." (Art. 1 Abs. 2). Dagegen: "Mohammed ist der Gesandte Allahs, und seine Anhänger sind strenge gegen die Ungläubigen, barmherzig untereinander" (Sure 48, 29). "Diejenigen aber, welche unsere Zeichen der Lüge zeihen, wollen wir Stufe für Stufe strafen, von wannen sie's nicht wissen" (Sure 7, 181). Grundgesetz zur Gleichberechtigung: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" (Art. 3 Abs. 2). Dagegen: "Eure Frauen sind euch ein Acker. Gehet zu eurem Acker, von wannen ihr
wollt" (Sure 2, 223). Unsere Schulen sind der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Sie dürfen rechtswidrige Unterrichtsziele nicht zulassen. Sie dürfen aber auch nicht die Inhalte des Religionsunterrichts bestimmen. Islam-Unterricht als ordentliches Lehrfach könnte folglich zu schwerwiegenden Verfassungskonflikten führen. Aus diesen Gründen hat der Elternverein NRW den Schulversuch zur Einführung von islamischer Unterweisung als ordentliches Unterrichtsfach abgelehnt. Er hat als Ausweg empfohlen, die Schüler und Schülerinnen muslimischen Glaubens in den Schulversuch "Praktische Philosophie" verpflichtend einzubeziehen. Denn: "'Praktische Philosophie' kann Wissen über die großen Weltreligionen einschließlich des Islam vermitteln und zugleich zu den Werten von Grundgesetz und Landesverfassung erziehen". Friesecke, 1999 Elternverein Nordrhein-Westfalen e.
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