Das neue Schulgesetz

Home Nach oben Inhalt

In Kraft: Das neue Schulgesetz

In vielen Veranstaltungen wird das neue Schulgesetz nun vorgestellt, das am 1. August 2006 in Kraft trat. Allein 50 Termine sind geplant, in denen Schulministerin Sommer, Staatssekretär Winands oder einer der Regie­rungspräsidenten persönlich vortragen. Sie wollen für die Aufnahme der Neuerungen bei Schulleitungen, Lehrerschaft und Eltern werben und Mitarbeit bei der Umsetzung erreichen. Die Werbung ist beeindruckend - das Gesetz ist es leider nicht. Besser wären die  Verantwortlichen bei der Vorbereitung des Änderungsgesetzes auf alle Beteiligten an Schule zugegangen und hätten deren Aspekte und Argumente ernst genommen!

Der Landtagsausschuß für Schule und Weiterbildung führte auf Anträge der Opposition hin im April und Mai noch drei Sachverständigen-Anhörungen durch, zu denen der Elternverein NRW geladen war.

In der Anhörung „Schulbezirke für Berufskollegs“ und „2. Berufsschultag“ Ende April 2006 äußerte sich der Elternverein NRW nicht.

Am 10. Mai 2006 ging es um „Mitspracherecht der Kommunen erhalten und Eigenverantwortung der Schulen stärken“. In einem Statement warnten wir vor zu großer Selbständigkeit für die Schulen. Sie führe zu schwerwiegenden Ungleichheiten im schulischen Angebot. Die Chancengerechtigkeit für die jungen Menschen wird merklich eingeschränkt wie auch die heute in der Arbeitswelt geforderte Mobilität für Familien. Außerdem erneuerten wir unsere Forderung, daß Modellversuche - wie das Modellprojekt „Schule und Co“ für die „Selbständige Schule“ in Leverkusen und im Kreis Herford - erst wissenschaftlich ausgewertet und für gut befunden sein müssen, bevor sie auf alle Schulen übertragen werden.  

Die letzte Anhörung noch am Nachmittag des 10. Mai 2006 betraf die Stimmengewichtung in der Schulkonferenz: „Drittelparität erhalten ...“. Die Drittelparität, d.h. gleiches Stimmengewicht für die Vertreter von Lehrern, Schülern und Eltern in der Schulkonferenz, hatte die rot-grüne Landtagsmehrheit mit dem Schulgesetz 2005 eingeführt. Hier konnten wir eindeutig der im Änderungsgesetz geplanten Abschaffung der Drittelparität zustimmen. Gestützt auf die überzeugenden Argumente zu Problemen bei der Schulleiterwahl im kürzlich erstatteten Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Matthias Pechstein haben wir nachgewiesen, daß die Drittelparität verfassungswidrig ist. Sie legt Bildungsentscheidungen der Schule in ein Gremium, in dem die 2/3-Mehrheit bei Eltern und Schülern liegt, obwohl die Verfassung klar die Verantwortung für Schule dem Staat zuweist.

In der Anhörung aller mitwirkungsberechtigten Verbände zum gesamten Schulgesetzänderungsentwurf am 24. Mai 2006 gab Regine Schwarzhoff für den Elternverein NRW folgende Stellungnahme ab: 

„.... Vor knapp zwei Jahren haben wir zu dem jetzt noch geltenden Schulgesetz an dieser Stelle eine Stellungnahme abgegeben, die sich auf Schwerpunkte unserer Kritik beschränkte. Das werden wir auch dieses Mal tun, und zwar haben wir zwei Schwerpunkte der positiven Kritik, also der Zustimmung, ausgewählt und zwei der eher negativen Beurteilung. Sie stimmen mit denen aus dem Jahr 2004 überein.

I. Erster wichtiger Schwerpunkt: Art des Schulwesens. Wir begrüßen sehr, daß das Schulrechtsänderungsgesetz den Bestrebungen eine grundsätzliche Absage erteilt, die Unterschiede zwischen den Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium zu nivellieren und den Weg für integrierte Schulen zu ebnen. Statt Schulsysteme des Auslands heranzuziehen, kann uns ein Blick auf andere Bundesländer viel weiter helfen. Sie sind schließlich demselben Grundgesetz verpflichtet, das Schule als staatliche Aufgabe definiert. Bei allen internationalen und deutschen Vergleichsuntersuchungen haben immer die Länder Bayern und Baden-Württemberg, die keine weiterführenden integrierten Regelschulen führen, wesentlich bessere Schülerleistungen aufzuweisen als NRW. ... 

Wie wir in unserer schriftlichen Stellungnahme ausführen, ist die Differenzierung in Hauptschule, Realschule und Gymnasium eine Leistungsdifferenzierung. Hauptziel von Schule muß guter Unterricht sein, der alle Schüler anspricht und mitnimmt. Schon im 4. Grundschuljahr ist es oft sehr schwierig, wißbegierige Schnelldenker und kindliche Träumer in gleichem Maß zu fördern. Die unterschiedlichen Schulformen ab Klasse 5 erlauben - anders als leistungsgemischte Gruppen - einen fordernden und zugleich fördernden Unterricht, der nachgewiesen den höchsten Leistungszuwachs für alle Schüler gewährleistet. Mehrere groß angelegte Untersuchungen des Max-Planck-Institutes für Bildungsforschung haben dies in den letzten Jahren eindrucksvoll immer wieder bestätigt.

Besonders begrüßen wir, daß diese Landesregierung die Hauptschulen mit mehr Lehrerstellen und dem Ausbau von Ganztagsbetrieb deutlich zusätzlich fördert. Dies wird dazu führen, daß unsere Hauptschulen ihrer Bedeutung entsprechend Anerkennung finden und in ihrer Leistungsfähigkeit in kurzer Zeit zu den angesehenen bayerischen Hauptschulen aufschließen, trotz aller Versuche, auch hier wieder, diese Schulform zu diffamieren. Einen Blick in die Bewerbungen zum Deutschen Hauptschulpreis der letzten Jahre und auch des kommenden Jahres 2007 kann ich den Miesmachern der Hauptschule nur empfehlen. Hier muß ich deutlich werden: ich kann diese Diffamierungen, diese ständige Schlechtrederei nicht mehr hören.   (Beifall)

II. Zweiter Schwerpunkt: Wir begrüßen das Gebot zu individueller Förderung der Schülerinnen und Schüler, die nun ein anderes Gewicht erhalten soll. Sicher haben schon immer viele Lehrerinnen und Lehrer darauf geachtet, die ihnen anvertrauten jungen Menschen individuell bestmöglich zu fördern. Das neue Schulgesetz wird nun eine Handhabe bieten, einen solchen Einsatz von allen Lehrkräften zu verlangen. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen soll die Schule vorbeugende Maßnahmen entgegensetzen. Besonders begabte Schüler sollen beraten und durch ergänzende Bildungsangebote gefördert werden. Sehr wichtig finden wir, daß bei Gefährdung der Versetzung die Lern- und Förderempfehlungen durch schulische Förderangebote ergänzt wer­den müssen, um die Leistungsdefizite zu behe­ben. Die Effektivität dieser Regelung wird allerdings von Ihrer – ich spreche vor allem die Abgeordneten an, von denen ich leider nur sehr wenige hier sehen kann - politischen Unterstützung und der konsequenten Förderung des schulischen Auftrags abhängig sein. Hier schließen wir uns den Forderungen einiger Vorredner nach Fortbildung der diagnostischen Kompetenzen der Lehrerschaft deutlich an.

In der Erprobungsstufe ist nach jedem Halbjahr, in den übrigen Klassen der Sekundarstufe I bei jeder Versetzungsentscheidung zu prüfen, ob den Eltern leistungsstarker Kinder ein Schulwechsel in eine intellektuell anspruchsvollere Schule zu empfehlen ist. Auch dieses Vorhaben begrüßen wir: Jungen Menschen muß verdeutlicht werden - auch von uns Eltern -, daß ihre Bildungschancen gut sind, sie aber auch ihren Teil zum Erfolg beitragen müssen.

III. Als 3. Schwerpunkt betrachten wir die Behandlung von Bildungsinhalten. Wie bei der Anhörung 2004 kritisieren wir, daß das Schulgesetz sich über die Inhalte von Bildung ausschweigt und weiter ausschweigen soll. Es kann nicht Aufgabe eines Schulgesetzes sein, Bildungsinhalte aufzuzählen, erst recht nicht, wenn ein Schulgesetz darauf abzielt, Vorschriften zu konzentrieren. Bei aller Zustimmung zu diesem Ziel der Konzentration bestand jedoch kein Grund, aus dem Schulordnungsgesetz folgende Gebote nicht zu übernehmen – ich zitiere-: 

„die Jugend auf der Grundlage des abendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungserbes in lebendige Beziehung zur wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit sittlich, geistig und körperlich zu bilden und ihr das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln“. 

Wir fordern erneut, die Elemente dieser Aussagen aus § 1 Abs. 3 SchOG in das Schulgesetz aufzunehmen. Mit dem Zusammenwachsen von Europa gewinnt „das abendländische Kulturgut“ neue Bedeutung, denn es ist die gemeinsame Basis und erleichtert den Aufbau des Miteinanders in Europa. Zugleich bedarf es der Vermittlung des „deutschen Bildungserbes“, um der eigenen Identität Halt zu geben. Wir müssen unseren jungen Menschen ersparen, von Ausländern beschämt zu werden, die beispielsweise Goethe-Worte zitieren, die in unseren Schulen nie vorgekommen sind. 

Und warum fehlt im neuen Gesetz bei den Prinzipien für die schulische Bildung die „lebendige Beziehung zur wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit“, wenn doch Berufswahlvorbereitung und Ökonomische Bildung von allen an der Diskussion Beteiligten für nötig gehalten werden? Wie schon schriftlich ausgeführt, ist eine solide Allgemeinbildung für die heranwachsende Generation eine wertvolle Hilfe zur Bewältigung des späteren Lebens. Von „Allgemeinbildung“ aber kann man nur sprechen, wenn ein breiter gemeinsamer Wissenskanon vorgegeben wird. In Verbindung mit den Bestrebungen, den Schulen mehr Eigenverantwortung zu geben, muß das Schulgesetz einen grundsätzlichen Rahmen für Inhalte des Unterrichts vorgeben, den die Lehrpläne neben erforderlichen Kompetenzen jeweils durch einen Kanon unverzichtbarer Unterrichtsinhalte ausfüllen. Nur so kann den jungen Menschen eine gemeinsame Kommunikationsbasis dauerhaft gesichert werden.

IV: Unser 4. Schwerpunkt ist § 33 zur Sexualerziehung, der unverändert bestehen bleiben soll.

Die jetzige Fassung war in den Regierungsentwurf eingefügt worden, nachdem der Referen­tenentwurf aus dem Schulministerium zunächst die vorher geltende Regelung aus dem Schulordnungsgesetz übernommen hatte. Unsere 2004 gegen § 33 erhobenen Einwendungen gelten auch heute uneingeschränkt. Wir tragen sie deshalb hier nochmals vor: Gerade in der heutigen Zeit sollte ein positives Ziel der Sexualerziehung an erster Stelle stehen - in dem Sinn, daß Kindern und Jugendlichen die Sexualität als Kraft der Bindung und des Lebens verdeutlicht wird. Dies steht nicht im Gesetz. 

Eine solche Sicht menschlicher Sexualität steht in Einklang mit dem an den Staat und damit auch an die öffentlichen Schulen gerichteten Gebot des Grundgesetzes, Ehe und Familie besonders zu schützen. Selbstverständlich darf die Entwicklung gesellschaftlicher Auffassungen - auch zur Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität - nicht unberücksichtigt bleiben. Daher bedarf es des Lernzieles der Toleranz gegenüber anderen sexuellen Lebensweisen, die auch bisher schon zu recht im Schulordnungsgesetz verankert war. Mit dem 2005 neu eingeführten Lernziel der Akzeptanz aller sexuellen Lebensweisen geht die Schule jedoch zu weit. Dies geht über Toleranz hinaus, bedeutet Akzeptanz doch annehmende Bejahung aller sexuellen Lebensweisen. Diese Sichtweise ist vom Grundgesetz nicht gedeckt. Infolgedessen greift dieses Lernziel ohne verfassungsrechtliche Grundlage in den intimen Kern des Persönlichkeitsrechts des jungen Menschen und außerdem in das Erziehungsrecht der Eltern ein. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Ent­scheidung vom Dezember 1977 - diese Entscheidung gab der schulischen Sexualerziehung überhaupt erst einen rechtlichen Rahmen – Folgendes ausgeführt, ich zitiere: 

„Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen“.

In dem Lernziel der Akzeptanz anderer sexueller Verhaltensweisen - die über Toleranz deutlich hinausgeht - sehen wir eine unzulässige Indoktrination. Dies haben wir schon in unserer Stellungnahme zu den neuen Richtlinien für die Sexualerziehung beanstandet. Wir fordern hier noch einmal nachdrücklich, die Fassung von § 33 Abs. 1 des damaligen Entwurfes des Schulministeriums und früheren Schulordnungsgesetzes wieder an die Stelle des jetzigen Absatz 1 von § 33  zu setzen. Ich muß noch einmal zitieren, dann bin ich fertig:

„Die Sexualerziehung gehört zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie erfolgt fächer­übergreifend und ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewußten, eigenverantwortlichen und sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zur gleichberechtigten Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen befähigen.“

September 2006

Wir über uns

Wer?
Wozu?
Wie?

Weiterführende Schulen

Hauptschule
Realschule
Gymnasium
Gesamtschule

Werteerziehung

Elternverhalten und
Schulerfolg
713 KB
Kindesmisshandlung 268 KB
Bildung und
Erziehung
1050 KB
Drogen und Gewalt 522KB

Links

Elternrat Hauptschulen NRW e. V.
Landeselternschaft der Gymnasien in NRW e. V.
Landeselternschaft der Realschulen in NRW e. V.
LERNEN FÖRDERN NRW e. V.
Aktionsbündnis Schule
Hessischer Elternverein
Lebendige deutsche Sprache e. V.
Familiennetzwerk

Ferientermine NRW

Do. 21.06. - Fr. 03.08.2007
Do. 26.06. - Fr. 08.08.2008
Do. 02.07. - Fr. 14.08.2009
Do. 15.07. - Fr. 27.08.2010

Regionale Links

____________________

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: webmaster@elternverein-nrw.de
Copyright 2003: Elternverein Nordrhein-Westfalen e. V.
Haftungsausschluss: s. Impressum
Stand: 16. September 2006