Das neue Schulgesetz

Home Inhalt

 

In Kraft: Das neue Schulgesetz

In der Anhörung aller mitwirkungsberechtigten Verbände zum gesamten Schulgesetzänderungsentwurf am 24. Mai 2006 gab Regine Schwarzhoff für den Elternverein NRW folgende Stellungnahme ab: ". . .

IV: Unser 4. Schwerpunkt ist § 33 zur Sexualerziehung, der unverändert bestehen bleiben soll.

Die jetzige Fassung war in den Regierungsentwurf eingefügt worden, nachdem der Referentenentwurf aus dem Schulministerium zunächst die vorher geltende Regelung aus dem Schulordnungsgesetz übernommen hatte. Unsere 2004 gegen § 33 erhobenen Einwendungen gelten auch heute uneingeschränkt. Wir tragen sie deshalb hier nochmals vor: Gerade in der heutigen Zeit sollte ein positives Ziel der Sexualerziehung an erster Stelle stehen - in dem Sinn, daß Kindern und Jugendlichen die Sexualität als Kraft der Bindung und des Lebens verdeutlicht wird. Dies steht nicht im Gesetz. 

Eine solche Sicht menschlicher Sexualität steht in Einklang mit dem an den Staat und damit auch an die öffentlichen Schulen gerichteten Gebot des Grundgesetzes, Ehe und Familie besonders zu schützen. Selbstverständlich darf die Entwicklung gesellschaftlicher Auffassungen - auch zur Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität - nicht unberücksichtigt bleiben. Daher bedarf es des Lernzieles der Toleranz gegenüber anderen sexuellen Lebensweisen, die auch bisher schon zu recht im Schulordnungsgesetz verankert war. Mit dem 2005 neu eingeführten Lernziel der Akzeptanz aller sexuellen Lebensweisen geht die Schule jedoch zu weit. Dies geht über Toleranz hinaus, bedeutet Akzeptanz doch annehmende Bejahung aller sexuellen Lebensweisen. Diese Sichtweise ist vom Grundgesetz nicht gedeckt. Infolgedessen greift dieses Lernziel ohne verfassungsrechtliche Grundlage in den intimen Kern des Persönlichkeitsrechts des jungen Menschen und außerdem in das Erziehungsrecht der Eltern ein. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Ent­scheidung vom Dezember 1977 - diese Entscheidung gab der schulischen Sexualerziehung überhaupt erst einen rechtlichen Rahmen – Folgendes ausgeführt, ich zitiere: 

„Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen“.

In dem Lernziel der Akzeptanz anderer sexueller Verhaltensweisen - die über Toleranz deutlich hinausgeht - sehen wir eine unzulässige Indoktrination. Dies haben wir schon in unserer Stellungnahme zu den neuen Richtlinien für die Sexualerziehung beanstandet. Wir fordern hier noch einmal nachdrücklich, die Fassung von § 33 Abs. 1 des damaligen Entwurfes des Schulministeriums und früheren Schulordnungsgesetzes wieder an die Stelle des jetzigen Absatz 1 von § 33  zu setzen. Ich muß noch einmal zitieren, dann bin ich fertig:

´Die Sexualerziehung gehört zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie erfolgt fächer­übergreifend und ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewußten, eigenverantwortlichen und sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zur gleichberechtigten Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen befähigen.´"

September 2006


Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: webmaster@elternverein-nrw.de
Copyright 2003: Elternverein Nordrhein-Westfalen e. V.
Haftungsausschluss: s. Impressum
Stand: 11.02.2012