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Gewalt und Vandalismus: Grundlagen erfolgreicher Prävention und Intervention Ich habe zwischen 1993 und 1998 in Schulen eine ganze Reihe von Veranstaltungen zum Thema Gewalt und Vandalismus durchgeführt und in Zusammenhang damit viel einschlägige Literatur durchgearbeitet. Im Laufe der Zeit habe ich ein Verständnis dafür entwickelt, dass es eine Reihe von Aussagen gibt, mit denen man sich intensiv auseinander setzen muss, bevor man über spezielle Maßnahmen zur Prävention von und Intervention bei Gewalt nachdenken kann. Diese Grundaussagen klingen banal und sind überhaupt nicht neu, dürfen aber auf keinen Fall ignoriert werden, weil ohne sie alle weiteren Maßnahmen wenig oder sogar völlig erfolglos bleiben. erfolglos bleiben. Ich bin mir inzwischen sogar sicher, dass eine Umsetzung bzw. Befolgung dieser Grundaussagen alleine völlig ausreichen würde, um das Problem der ”Gewalt in der Schule” mit Aussicht auf Erfolg anzugehen. Hier sind sie: Gewalt kann man erklären, aber nicht entschuldigen! Es gibt dafür keine „guten Gründe“! Wenn man Zeuge von Gewalt wird und weg geht oder bewusst weg sieht, ist das ”unterlassene Hilfeleistung” und damit strafbar! Solange der Gewalttäter seine Ziele durch Gewaltanwendung sicher, leicht und für ihn ungefährlich erreicht, besteht für ihn kein Anlass, sein Verhalten zu ändern! Er muss die Erfahrung machen, dass er seine Ziele durch Gewalt nicht erreicht, zumindest aber, dass die Kosten dabei für ihn selbst unvergleichlich höher sind, als wenn er auf Gewalt verzichten würde. Wer den Täter schont, schlägt dem Opfer ins Gesicht! Gewalt wird so lange ausgeübt, wie sie sich lohnt! Wer als Lehrer regelmäßig 5 Minuten zu spät zum Unterricht erscheint und die Klasse ohne Aufsicht lässt, hat kein Recht, sich über Gewalt zu beklagen. Die wirksamste Form des Lernens ist das Modell-Lernen: Fassen wir uns an die eigene Nase. Worte können Wunden schlagen, gegen die kein Pflaster hilft. Spaßkämpfchen sind nur für die Überlegenen spaßig! § 227 BGB: (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Gewalt und insbesondere Aggression sind untrennbar
mit unserer biologischen Existenz, unserem Leben verbunden. Es ist deshalb unmöglich,
ein gewaltfreies bzw.
aggressionsfreies Zusammenleben zu erreichen. Das muss man akzeptieren. Nicht
der ”Gewaltfreiheit” sollte daher unser Bemühen gelten, sondern dem
Versuch, die das Auftreten von Gewalt und Aggression zu minimieren, Eskalationen
zu verhindern sowie Gewalt und Aggressionen so zu kanalisieren, dass sie die
Mitmenschen möglichst wenig schädigen. Das Problem ”Gewalt” erledigt man nicht damit, dass man Veranstaltungen besucht und in Arbeitskreisen abgehoben diskutiert. Zur Minimierung und Kanalisierung von Gewalt und Aggressionen ist eine mühevolle und unverdrossene Kleinarbeit im Alltag erforderlich, die unter anderem Selbstdisziplin, Hartnäckigkeit, Professionalität, Geistesgegenwart, schnelles Reagieren, gelegentlich Zivilcourage, immer aber Zusammenarbeit voraussetzt. Ein Kollegium, das nicht bereit ist, diesen Einsatz zu bringen, braucht gar nicht erst damit anzufangen, über Maßnahmen gegen Gewalt nachzudenken. Aggressionen sind überlebenswichtige Reaktionen, die in der Biologie des Menschen (und der Tiere) fest verankert sind. Sie werden in Standardsituationen ausgelöst und sind dann irreversibel in ihrem Ablauf. Gewalt ist ein gelerntes Verhalten. Wer gewalttätiges Verhalten verhindern will, muss gezielt einen Umlernprozess in Gang setzen. Dazu ist Einsicht als Voraussetzung nicht erforderlich. Wichtig ist vielmehr, dafür zu sorgen, dass Gewalt nicht zum gewünschten Ziel führt und dass das Verhaltensrepertoire um erfolgreiches, nicht gewalttätiges Verhalten erweitert wird. Allen erfolgreichen Maßnahmen gegen Gewalt in der
Schule ist gemeinsam: Es gibt in der Schule verbindliche Regeln und Absprachen, an die sich alle halten, auch die Lehrerinnen und Lehrer. Es gibt eine wahrnehmbare Schulidentität, die das Wir-Gefühl unterstützt oder der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin ist eine starke Integrationsfigur. Gewalttätiges Verhalten wird nicht ignoriert, sondern sofort mit einer Reihe gestaffelter Sanktionen / Maßnahmen beantwortet. Der Arbeitsaufwand für
die Lehrerinnen und Lehrer ist größer als üblich, der notwendige Einsatz und
das Engagement höher. Die Lehrerinnen und Lehrer sind sich ihrer Verantwortung
als Verhaltensmodelle und Verhaltenstrainer bewusst und üben daher
Selbstdisziplin. Ohne eine systematische erzieherische Unterstützung
beim Aufbau von Moral bzw. eines Wertesystems, welches das Verhalten auf Dauer
selbständig steuert, ist eine wirksame und verlässliche Prävention von Gewalt
undenkbar. Pädagogische und/oder psychologische Maßnahmen gegen Gewalt in der Schule und im schulischen Umfeld zeigen wenig Wirkung, wenn der notwendige Unterbau an rechtlichen, schulstrukturellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen fehlt. In Zusammenhang mit Gewalt besteht eine Interventionspflicht seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Der Schulweg und die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen in Überlegungen zur Gewaltprävention von Seiten der Schule einbezogen werden. Aufsichtspflicht: Intervention setzt ”Hinschauen” voraus und ”Hinschauen” Anwesenheit. Es muss sichergestellt werden, dass die Lehrerinnen und Lehrer ihrer Aufsichtspflicht pünktlich nachkommen. Verantwortlich dafür ist die Schulleitung! Es gibt Vorkommnisse, da darf es nicht in das
Ermessen der Schule oder einzelner Lehrerinnen und Lehrer gestellt sein, ob eine
Sanktion verhängt wird! 1. Angriff mit Körperverletzung auf Mitschüler und Lehrer; 2. Zerstörung des Eigentums von Mitschülern und Lehrern, Bedrohung, Telefonterror 3. Waffenbesitz, 4. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Missbrauch; 5. Räuberische Erpressung, ”Abziehen”, Schutzgelderpressung, 6.
Handel
mit Drogen und Waffen. Unabhängig von der schulischen Sanktion, die aus
der ASchO direkt ableitbar ist, hat Strafanzeige zu erfolgen. Die Schule hat keine Möglichkeit, im Falle von
Offizialdelikten von einer Anzeige abzusehen. Die Schulleitung beziehungsweise
die betreffende Lehrperson macht sich in diesem Fall der Strafvereitelung
schuldig. Pädagogische Maßnahmen gegen Vandalismus, die ansetzen bei der ”Zuständigkeit für bestimmte Objekte, eigener Pflege und eigener Gestaltung”, müssen ergänzt werden durch eine konsequente Reaktion auf dennoch auftretenden Vandalismus. Eine gute Schule, ein guter Unterricht ist eine
gute Prävention gegen Gewalt! Dipl. –Psych. Albert
Zimmermann |
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