"Selbständige Schule": Neues zum Modellvorhaben

"SELBSTÄNDIGE  SCHULE": NEUES ZUM MODELLVORHABEN 

RECHTSVERORDNUNG  ÖFFNET  TOR  ZUR  BELIEBIGKEIT !

Im Rahmen der Verbändebeteiligung nach dem Schulmitwirkungsgesetz erhielt der Elternverein NRW als Elternorganisation von erheblicher Bedeutung den Entwurf der Rechtsverordnung zum Modellvorhaben "Selbständige Schule" zur Stellungnahme. Der Entwurf ist kurz, aber er öffnet ein Scheunentor zur Beliebigkeit von Schule. 

In unserer Stellungnahme rügten wir zunächst die verspätete Vorlage. Wer zur Teilnahme an einem Modellvorhaben aufruft, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen  rechtzeitig bekannt machen, damit alle Bewerber wissen, worauf sie sich einlassen! Die in der Diskussion häufig gehörten Zusicherungen von Verantwortlichen,  man wolle Richtlinien und Lehrpläne im Modellvorhaben unangetastet  lassen, erweisen sich nun als falsch. Richtlinien und Lehrpläne werden für das Modellvorhaben außer Kraft gesetzt. 

§ 2 dieser Verordnung öffnet das Scheunentor zur Beliebigkeit von Schule. Den beteiligten Schulen soll gestattet werden, abzuweichen von den Bestimmungen 

  • der Ausführungsverordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz,

  •  der Allgemeinen Schulordnung,

  •  den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, 

    und zwar

  • bei der Bildung von Lerngruppen,
  • der Organisation des Unterrichts,

  • den Formen der Äußeren  Differenzierung,

  • den Leistungsnachweisen und der Leistungsbewertung, 
    ausgenommen Abgangs-, Überweisungs- und Abschlußzeugnisse und die Wertigkeit von Noten, 

  • den Richtlinien, Lehrplänen und Stundentafeln, 
    ausgenommen die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges und vergleichbare Anforderungen für die Abschlüsse.

Achtung:
Kooperationsvereinbarung ungünstig!

Alle teilnehmenden Schulen müssen mit dem Schulträger, der Bezirksregierung und der Projektleitung (Schulministerium und Bertelsmann-Stiftung, vertreten durch den Projektleiter W.Lohre, Bertelsmann-Stiftung) eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Diese sieht vor, daß 

  • die Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen zum Schuljahrsende gekündigt werden kann,
  • in jeder Region eine regionale Steuergruppe gebildet wird, der ein Vertreter der unteren und oberen Schulaufsicht, zwei Vertreter des Schulträgers und zwei Vertreter der teilnehmenden Schulen angehören, 
  •  die je teilnehmender Schule zugesagten halben Stellen zusammengefaßt werden und die regionale Steuergruppe über die Verteilung entscheidet,
  •  die Geldmittel von Land und Schulträger - zusammen 5.000 Euro je Schule - in den regionalen Entwicklungsfonds einfließen und auch die regionale Steuergruppe über die Verteilung der Gelder entscheidet.

Das bedeutet: die Schule kann nicht mit festen Hilfen rechnen, muß aber ihre Vorhaben vorab genauestens darstellen. Denn die regionale Steuergruppe muß die vorgeschlagenen Projekte der Schulen untereinander vergleichen und bewerten können. 

Mit dieser Vorschrift wird den Schulen ein fast grenzenloser Freiraum  gewährt. In unserer Stellungnahme führten wir folgende Beispiele auf: 

  • "Die Ausführungsverordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz regelt u.a. die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler, die Zahl der Pflichtstunden der Lehrer und die Zahl der Schüler für die Bildung von Klassen. Die Abweichungsmöglichkeiten betreffen die Bildung von Lerngruppen und die Organisation des Unterrichts. Im Modellvorhaben würde demnach eine Schule entscheiden können, weniger Unterricht zu erteilen und auf diese Weise die Lehrkräfte für ihre Planungsarbeiten zu entlasten. Sie dürfte auch in einigen Jahrgängen mehr Unterrichtsstunden geben als vorgesehen, dafür in anderen Jahrgängen weniger. Sie könnte unterschiedlich große Klassen bilden, etwa riesige Klassen 5 und 6 sowie kleine Klassen 7 und 8. 

  • Welche Abweichungen von der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) zulässig sind, bleibt völlig vage. Die ASchO hat 51 Paragraphen und regelt viele Fragen, u.a. schulorganisatorischer Art sowie solche der Leistungsfeststellung und -bewertung. Eine Schule im Modellvorhaben kann z.B. auf schriftliche Arbeiten verzichten, kann von der Benotung absehen, kann Gruppenarbeiten werten, sich für Berichts- statt Notenzeugnisse entscheiden. Nur die Notenwerte, also 1 = sehr gut usw., bleiben gesichert. Zur Schulorganisation gehören gewiß die Regelungen der ASchO über Beurlaubungen und Befreiungen, über Hausaufgaben und Elternberatung. Die Handhabung soll mithin an den Modellschulen ins freie Ermessen der Schulen gestellt werden. Diese dürfen dann z.B. Schüler, die keine Lust mehr haben, zeitweise vom Unterricht befreien, die Elternberatung abschaffen. 

  • Die Berechtigung zur Abweichung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bezieht ausdrücklich alle Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln ein. In Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, brauchen nur noch 'die grundlegenden Anforderungen' unterrichtet zu werden, im übrigen können die geplanten Unterrichtsstunden anderweitig verwendet werden. Wie in Prüfungsfächern zu verfahren ist, wird dem Geschick der Schule überlassen. Sie wird lediglich verpflichtet, die Anforderungen mit denen anderer Schulen vergleichbar zu halten. Wissensinseln auf Examensniveau reichten dazu aus. Und die Belange der Schüler und Schülerinnen, die vielleicht wegen Wohnortwechsels vor dem Abschluß die Schule verlassen? Sie bleiben unberücksichtigt."

Weiter heißt es in unserer Stellungnahme:

"Die in Absatz 2 dieser Vorschrift verankerte Pflicht zur Beratung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde wird in der Praxis wahrscheinlich Auswüchse verhindern, führt aber rechtlich zu keiner Einschränkung der den einzelnen Schulen gewährten Ermessensfreiheit". Der oberen Schulaufsichtsbehörde wird in der Verordnung zur Aufgabe gemacht,  'geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und der Rechenschaftslegung' festzulegen. Wie aber soll die Schulaufsicht Qualität sichern, wenn ausdrücklich Abweichungen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Richtlinien, Lehrplänen und Stundentafeln zugelassen werden und damit auch gewollt sind?

Die geplante Vorschrift von § 2 ist rechtlich in erheblichem Ausmaß unbestimmt und ermöglicht insoweit einen nahezu beliebigen Umgang mit der Schulzeit von Schülern und Schülerinnen. Zu erwarten ist, daß landesweit  erhebliche Unterschiede in den Lehr- und Lernprozessen entstehen, zwischen den Modellschulen und gegenüber den nicht am Vorhaben beteiligten Schulen. Dadurch werden Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Gleichbehandlung im staatlichen Schulwesen unumkehrbar verletzt. Das gleiche gilt für ihre Rechte auf bestmögliche Bildung." 

 

§ 3 der Verordnung betrifft die Schulmitwirkung. Danach beschließt jede Schule ihre eigene Schulmitwirkung. 

Wir führten dazu aus: "§ 3 hebt für die Modellschulen das Schulmitwirkungsgesetz auf. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann eine Schule abweichende Regelungen treffen über

  • die Zusammensetzung der Mitwirkungsorgane samt deren Geschäftsordnung,
  •  die Wahlen,
  •  die Aufgaben.

Einzige echte Bedingung ist: die neuen Regelungen müssen gleichwertig sein. Dazu kommt die unechte Bedingung der vorherigen Beratung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. 
Zu fragen ist, was man unter 'gleichwertig' versteht. Stört das Stimmrecht von Schulleiterin oder Schulleiter die Gleichwertigkeit? Bleibt Gleichwertigkeit gewahrt, wenn Schüler und Schülerinnen bereits ab Klasse 5 volles Stimmrecht erhalten, der Anteil ihrer Sitze zu Lasten der der Eltern erhöht wird, alle Wahlen offen durchzuführen sind, die Schulkonferenz Klassenbildung, Unterrichtsinhalte und Disziplinarmaßnahmen bestimmt? Wer entscheidet, was gleichwertig ist? Auch diese Vorschrift setzt Beliebigkeit an die Stelle von Bestimmtheit".

Aus unserer Schlußbemerkung zur Ablehnung dieser Rechtsverordnung:  
"Wie die Bewertung der Rechtslage zeigt, handelt es sich bei dem Modellvorhaben 'Selbständige Schule' nicht um einen maßvollen, abgesicherten Schulversuch zur Fortentwicklung von Schule. Es handelt sich vielmehr um ein unverantwortliches Experiment zur Erprobung lediglich ideologisch begründeter Autonomievorstellungen. Es greift auf sachlich nicht abgesicherter Grundlage und ohne klare Eingrenzung unmittelbar in Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen auf Bildung und Chancengleichheit ein. Dazu ist der Staat nicht befugt.  

Angesichts des bedrückend schlechten Abschneidens der deutschen Schülerinnen und Schüler bei der PISA-Studie ist es doppelt unverantwortlich, mit den Bildungschancen einer Vielzahl junger Menschen in den um 350 Modellschulen zu spielen".

Walburga Stürmer
Landesvorsitzende
März 2002

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Stand: 07. November 2006