"SELBSTÄNDIGE SCHULE": NEUES ZUM MODELLVORHABEN
RECHTSVERORDNUNG
ÖFFNET TOR
ZUR BELIEBIGKEIT !
Im Rahmen der Verbändebeteiligung nach dem Schulmitwirkungsgesetz
erhielt der Elternverein NRW als Elternorganisation von erheblicher Bedeutung
den Entwurf der Rechtsverordnung zum Modellvorhaben "Selbständige
Schule" zur Stellungnahme. Der Entwurf ist kurz, aber er öffnet ein
Scheunentor zur Beliebigkeit von Schule.
In unserer Stellungnahme rügten wir zunächst die verspätete Vorlage.
Wer zur Teilnahme an einem Modellvorhaben aufruft, sollte die rechtlichen
Rahmenbedingungen rechtzeitig
bekannt machen, damit alle Bewerber wissen, worauf sie sich einlassen! Die in der
Diskussion häufig gehörten Zusicherungen von Verantwortlichen,
man wolle Richtlinien und Lehrpläne im Modellvorhaben unangetastet
lassen, erweisen sich nun als falsch. Richtlinien und Lehrpläne werden
für das Modellvorhaben außer Kraft gesetzt.
§
2 dieser Verordnung öffnet das Scheunentor zur
Beliebigkeit von Schule. Den beteiligten Schulen soll gestattet werden,
abzuweichen von den Bestimmungen
-
der Ausführungsverordnung zu
§ 5 Schulfinanzgesetz,
-
der Allgemeinen Schulordnung,
-
den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen,
und zwar
- bei der Bildung von
Lerngruppen,
-
der
Organisation des Unterrichts,
-
den
Formen der Äußeren Differenzierung,
-
den
Leistungsnachweisen und der Leistungsbewertung,
ausgenommen
Abgangs-, Überweisungs- und Abschlußzeugnisse und die Wertigkeit von
Noten,
- den
Richtlinien, Lehrplänen und Stundentafeln,
ausgenommen die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges
und vergleichbare Anforderungen für die Abschlüsse.
Achtung:
Kooperationsvereinbarung ungünstig!
Alle
teilnehmenden Schulen müssen mit dem Schulträger, der Bezirksregierung und der
Projektleitung (Schulministerium und Bertelsmann-Stiftung, vertreten durch den
Projektleiter W.Lohre, Bertelsmann-Stiftung) eine Kooperationsvereinbarung
abschließen. Diese sieht vor, daß
- die
Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen zum Schuljahrsende gekündigt
werden kann,
- in
jeder Region eine regionale Steuergruppe gebildet wird, der ein Vertreter
der unteren und oberen Schulaufsicht, zwei Vertreter des Schulträgers und
zwei Vertreter der teilnehmenden Schulen angehören,
- die
je teilnehmender Schule zugesagten halben Stellen zusammengefaßt werden und
die regionale Steuergruppe über die Verteilung entscheidet,
- die
Geldmittel von Land und Schulträger - zusammen 5.000 Euro je Schule - in
den regionalen Entwicklungsfonds einfließen und auch die regionale
Steuergruppe über die Verteilung der Gelder entscheidet.
Das
bedeutet: die Schule kann nicht mit festen Hilfen rechnen, muß aber ihre
Vorhaben vorab genauestens darstellen. Denn die
regionale Steuergruppe muß die vorgeschlagenen Projekte der Schulen
untereinander vergleichen und bewerten können.
Mit
dieser Vorschrift wird den Schulen ein fast grenzenloser Freiraum gewährt.
In unserer Stellungnahme führten wir folgende Beispiele auf:
-
"Die
Ausführungsverordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz regelt u.a. die
wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler, die Zahl der Pflichtstunden
der Lehrer und die Zahl der Schüler für die Bildung von Klassen. Die
Abweichungsmöglichkeiten betreffen die Bildung von Lerngruppen und die
Organisation des Unterrichts. Im Modellvorhaben würde demnach eine Schule
entscheiden können, weniger Unterricht zu erteilen und auf diese Weise die
Lehrkräfte für ihre Planungsarbeiten zu entlasten. Sie dürfte auch in
einigen Jahrgängen mehr Unterrichtsstunden geben als vorgesehen, dafür in
anderen Jahrgängen weniger. Sie könnte unterschiedlich große Klassen
bilden, etwa riesige Klassen 5 und 6 sowie kleine Klassen 7 und 8.
-
Welche
Abweichungen von der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) zulässig sind,
bleibt völlig vage. Die ASchO hat 51 Paragraphen und regelt viele Fragen,
u.a. schulorganisatorischer Art sowie solche der Leistungsfeststellung und
-bewertung. Eine Schule im Modellvorhaben kann z.B. auf schriftliche
Arbeiten verzichten, kann von der Benotung absehen, kann Gruppenarbeiten
werten, sich für Berichts- statt Notenzeugnisse entscheiden. Nur die
Notenwerte, also 1 = sehr gut usw., bleiben gesichert. Zur Schulorganisation
gehören gewiß die Regelungen der ASchO über Beurlaubungen und
Befreiungen, über Hausaufgaben und Elternberatung. Die Handhabung soll
mithin an den Modellschulen ins freie Ermessen der Schulen gestellt werden.
Diese dürfen dann z.B. Schüler, die keine Lust mehr haben, zeitweise vom
Unterricht befreien, die Elternberatung abschaffen.
-
Die
Berechtigung zur Abweichung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
bezieht ausdrücklich alle Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln ein. In
Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, brauchen nur noch 'die
grundlegenden Anforderungen' unterrichtet zu werden, im übrigen können die
geplanten Unterrichtsstunden anderweitig verwendet werden. Wie in
Prüfungsfächern zu verfahren ist, wird dem Geschick der Schule
überlassen. Sie wird lediglich verpflichtet, die Anforderungen mit denen
anderer Schulen vergleichbar zu halten. Wissensinseln auf Examensniveau
reichten dazu aus. Und die Belange der Schüler und Schülerinnen, die
vielleicht wegen Wohnortwechsels vor dem Abschluß die Schule verlassen? Sie
bleiben unberücksichtigt."
Weiter
heißt es in unserer Stellungnahme:
"Die
in Absatz 2 dieser Vorschrift verankerte Pflicht zur Beratung mit der oberen
Schulaufsichtsbehörde wird in der Praxis wahrscheinlich Auswüchse verhindern,
führt aber rechtlich zu keiner Einschränkung der den einzelnen Schulen
gewährten Ermessensfreiheit". Der oberen Schulaufsichtsbehörde wird in
der Verordnung zur Aufgabe gemacht, 'geeignete
Verfahren der Qualitätssicherung und der Rechenschaftslegung' festzulegen. Wie
aber soll die Schulaufsicht Qualität sichern, wenn ausdrücklich
Abweichungen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Richtlinien, Lehrplänen
und Stundentafeln zugelassen werden und damit auch gewollt sind?
Die
geplante Vorschrift von § 2 ist rechtlich in erheblichem Ausmaß unbestimmt und
ermöglicht insoweit einen nahezu beliebigen Umgang mit der Schulzeit von
Schülern und Schülerinnen. Zu erwarten
ist, daß landesweit erhebliche Unterschiede in den Lehr- und Lernprozessen
entstehen, zwischen den Modellschulen und gegenüber den nicht am Vorhaben
beteiligten Schulen. Dadurch werden Ansprüche von Schülerinnen und
Schülern auf Gleichbehandlung im staatlichen Schulwesen unumkehrbar verletzt.
Das gleiche gilt für ihre Rechte auf bestmögliche Bildung."
§
3 der Verordnung betrifft die Schulmitwirkung. Danach beschließt jede Schule
ihre eigene Schulmitwirkung.
Wir
führten dazu aus: "§ 3 hebt für die Modellschulen das
Schulmitwirkungsgesetz auf. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann eine Schule
abweichende Regelungen treffen über
- die Zusammensetzung der
Mitwirkungsorgane samt deren Geschäftsordnung,
- die Wahlen,
- die Aufgaben.
Einzige
echte Bedingung ist: die neuen Regelungen müssen gleichwertig sein. Dazu kommt
die unechte Bedingung der vorherigen Beratung mit der oberen
Schulaufsichtsbehörde.
Zu fragen ist, was man unter 'gleichwertig' versteht. Stört das Stimmrecht von
Schulleiterin oder Schulleiter die Gleichwertigkeit? Bleibt Gleichwertigkeit
gewahrt, wenn Schüler und Schülerinnen bereits ab Klasse 5 volles Stimmrecht
erhalten, der Anteil ihrer Sitze zu Lasten der der Eltern erhöht wird, alle
Wahlen offen durchzuführen sind, die Schulkonferenz Klassenbildung,
Unterrichtsinhalte und Disziplinarmaßnahmen bestimmt? Wer entscheidet, was
gleichwertig ist? Auch diese Vorschrift setzt Beliebigkeit an die Stelle von
Bestimmtheit".
Aus
unserer Schlußbemerkung zur Ablehnung dieser Rechtsverordnung:
"Wie die Bewertung der Rechtslage zeigt, handelt es sich bei dem
Modellvorhaben 'Selbständige Schule' nicht um einen maßvollen, abgesicherten
Schulversuch zur Fortentwicklung von Schule. Es handelt sich vielmehr um ein
unverantwortliches Experiment zur Erprobung lediglich ideologisch begründeter
Autonomievorstellungen. Es greift auf sachlich nicht abgesicherter Grundlage
und ohne klare Eingrenzung unmittelbar in Persönlichkeitsrechte der jungen
Menschen auf Bildung und Chancengleichheit ein. Dazu ist der Staat nicht befugt.
Angesichts
des bedrückend schlechten Abschneidens der deutschen Schülerinnen und Schüler
bei der PISA-Studie ist es doppelt unverantwortlich, mit den Bildungschancen
einer Vielzahl junger Menschen in den um 350 Modellschulen zu spielen".
Walburga
Stürmer
Landesvorsitzende
März 2002
Elternverein
Nordrhein-Westfalen e. V.
Schinkelstraße 70 . 45136 Essen
Tel. (0201) 26 83 26
Bankverbindung: Sparkasse Bonn
(BLZ 380 500 00) Kto.-Nr. 28 000 743
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