Schulgesetzentwurf 2003 - Hinweise

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WAS ELTERN ZUM NEUEN SCHULGESETZ WISSEN SOLLTEN

 

Ende Januar 2005 wurde vom Landtag in Düsseldorf in 3. Lesung das neue Schulgesetz verabschiedet, das am 1. August 2005 in Kraft treten soll. Vorausgegangen waren etliche Änderungsanträge, vornehmlich von der Landtags­fraktion der Grünen, die erst kurz vor der 2. Lesung des Gesetzes im Landtag eingebracht wurden. Stellungnahmen von Sachverständigen und Verbänden wurden nicht mehr eingeholt. Über den Gesetzentwurf und unsere Stellungnahmen berichteten wir bereits (EB. 118/April 2004 und EB 119/September 2004). Die zuletzt neu eingefügten Vorschriften werden wir nachstehend kommentieren.

 

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:

 

Selbständigkeit der Schulen

Eine große Selbständigkeit aller Schulen wird festgeschrieben (§ 3).

 

Unserer Meinung nach ist die Selbständigkeit zu weit ausgedehnt (siehe EB 118 S. 4)

 

Zusammenlegung von Schulen (z.T. neu)

Die Kommunen erhalten das Recht, Schulen unterschiedlicher Schulformen zusammenzule­gen. „Die Schule ist dabei entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in schulformübergreifenden Lern­gruppen erteilt werden“ (§ 83).

 

Kommentar: Gestrichen wurde der Satz aus dem Regierungsentwurf des Gesetzes: „In den Kla­ssen 7-10 muß hierbei der schulformspezifische Unterricht überwiegen“. Dazu schrieb die Vorsit­zende der Landtagsfraktion der Grünen Sylvia Löhrmann in einem Kommunalrundbrief am 6.12.2004: „Für uns Grüne sind die Verbünde ein wichtiger Baustein, Schulformen zusammen zu bringen und die Zusammenarbeit der Schulfor­men zu verbessern, um letztendlich das geglie­derte Schulsystem in toto zu überwinden. Da zur Zeit keine politischen Mehrheiten für die Abschaffung des gegliederten Schulsystems zu finden sind, setzen wir bei den Verbundschulen darauf, dass Formen der Integration im Schulsystem auch von unten wachsen können.“

 

Gemeinsamer Unterricht mit Behinderten

Der gemeinsame Unterricht von gesunden und behinderten Schülerinnen und Schülern wird als Regelform sonderpädagogischer Förderung ereitrt und auf die Schulen der Sekundarstufen I und II ausgedehnt  (§ 20).

 

Obwohl nicht neu, bisher im Elternbrief nicht kommentiert: Die Vorschrift gestattet den Schul­aufsichtsbehörden, gemeinsamen Unterricht an Schulen einzurichten, die personell und sächlich dafür ausgestattet sind. Das bedeutet, alle Kinder vom hochbegabten bis zum geistig behinderten können gemeinsam unterrichtet werden. Der sonderpädagogische Förderbedarf der behin­derten Kinder soll durch den stundenweisen Einsatz von Sonderpädagogen aufgefangen wer­den. Wir halten diese Regelung für eine Vielzahl von behinderten Kindern für sehr nachteilig, weil ihr Förderbedarf auf diese Weise nicht erfüllt werden kann.

 

Abschlußprüfungen

Für den Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und für den mittleren Schulabschluß, bisher mittlere Reife oder Fachoberschulreife genannt, müssen sich Schüler und Schülerinnen aller weiterfüh­renden Schulen (auch der Gymnasien) ab 2007 in Klasse 10 einer Prüfung stellen. Dabei werden die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache zentral und landesweit einheitlich gestellt (§ 12 in Verbindung mit §§ 30, 31 Ausbildungs- und Prü­fungsordnung für die Sekundarstufe I (APO SI)).

 

Gymnasiale Schulzeit

Die Schulzeit des Gymnasiums wird generell auf 8 Jahre verkürzt. Eine einjährige Einführungs­phase kann der nun zweijährigen gymnasialen Oberstufe vorgeschaltet (§ 18) und auf besonderen Beschluß des Schulträgers an einigen Schulen eingerichtet werden (§ 81 Abs.2).

 

Zentralabitur

Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung wer­den ebenfalls ab 2007 die Aufgaben landesweit einheitlich gestellt (§ 18).

 

Schulkonferenz (neu)

Für die Grundschulen bleibt es bei der bisherigen Zusammensetzung der Schulkonferenz (1:1 Lehrer/Eltern). In Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen wird die soge­nannte Drittelparität eingeführt, d.h. je ein Drittel der Stimmen entfallen auf die Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Eltern (bisher 3:2:1 Lehrer/Eltern/Schüler in Haupt- und Realschulen und 2:1:1 Lehrer/Eltern/Schüler in Gymnasien und Gesamtschulen). In wenigen pädagogischen Fragen (z.B. der Einführung Gemeinsamen Unterrichts) wird nun zusätzlich ein Beschluß der Lehrerkonferenz vorgesehen (§ 65).

 

Kommentar: Die generelle Verlagerung des Stimmengewichts zugunsten der Schüler und zu Lasten der Lehrkräfte halten wir nicht für gut. Wenn den Schulen mehr Selbständigkeit und damit der Schulkonferenz erweiterte Zustän­digkeiten eingeräumt werden sollen, dürfen die Lehrkräfte in ihrem Stimmenanteil nicht beschnit­ten werden. Sie haben fortan in der Regel nicht einmal mehr eine Sperrminorität, sollen aber die Verantwortung für das Erreichen der Bildungs­ziele tragen.

 

Schulaufsicht (neu)

Die bisherige fach- und schulformbezogene Schulaufsicht für Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen bei den Bezirksregierungen wird schrittweise bis zum 01.01.2009 auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert und schulform­übergreifend organisiert. Die schulformbezogene Aufsicht entfällt. Zugleich entfällt die mittlere Schulaufsichtsebene für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (§ 88).

 

Kommentar: Wir lehnen die Abschaffung der schulformbezogenen Schulaufsicht als einen Schritt zur Einheitsschule ab. Gabriele Behler (SPD), Schulministerin in NRW von 1995 bis 2002, legte wegen dieser Neuerung am 25.1.2005 ihr Landtagsmandat nieder. Sie begründete ihr Nein zum Beschluß, die Schul­aufsicht durch die Bezirksregierungen abzu­schaffen, so:

„1. Er konterkariert eine qualitätsorientierte Ent­wicklung des Bildungswesens,

2. seine Umsetzung birgt die Gefahr einer erheb­lichen lokalen Politisierung von Schule,

3. er schränkt die notwendige und richtige Selb­ständigkeit von Schulen ein, und

4. knappe staatliche Ressourcen werden ver­zettelt, unwirtschaftlich eingesetzt, und die Ko­sten werden deutlich erhöht“ (aus dem Schreiben an den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion vom 14.12.2004).

 

Beamtenstatus für Lehrkräfte (neu)

Der Beamtenstatus für Lehrkräfte soll als Regel­form zum 31.12. 2007 auslaufen, d.h. es werden dann neue Lehrer und Lehrerinnen nur noch als Angestellte eingestellt (§ 57, § 133 Schluß­vorschrift zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten).

 

Kommentar: Der Beamtenstatus der Lehrkräfte sichert die Schulen vor Streiks, die in Frankreich oft den Unterricht lahmlegen; denn Beamte haben kein Streikrecht. Beamte sind zur Besei­tigung von dringendem Lehrermangel an ein­zelnen Schulen auch gegen ihren Willen versetzbar. Das besondere Treuverhältnis zum Staat läßt Sachlichkeit und Unabhängigkeit bei den vielen für die Schüler lebenswichtigen Prü­fungsentscheidungen erwarten. Und Beamte sind für den Staat kostengünstiger als Angestellte.

 

Rauch- und alkoholfreie Schulen (neu)

Grundsätzlich sind auf den Schulgrundstücken das Rauchen sowie Verkauf, Ausschank und Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Gleiches gilt für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes. Über Ausnahmen - bei branntweinhaltigen Getränken und sonstigen Rauschmitteln gibt es sie nicht - entscheidet die Schulkonferenz (§ 54).

 

Kommentar: Diese Regelung begrüßen wir sehr!

 

Essen, Mai 2005, Dr. Friesecke

 

 
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Stand: 22. Januar 2007