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WAS
ELTERN ZUM NEUEN SCHULGESETZ WISSEN SOLLTEN
Ende
Januar 2005 wurde vom Landtag in Düsseldorf in 3. Lesung das neue Schulgesetz
verabschiedet, das am 1. August 2005 in Kraft treten soll. Vorausgegangen waren
etliche Änderungsanträge, vornehmlich von der Landtagsfraktion der Grünen,
die erst kurz vor der 2. Lesung des Gesetzes im Landtag eingebracht wurden.
Stellungnahmen von Sachverständigen und Verbänden wurden nicht mehr eingeholt.
Über den Gesetzentwurf und unsere Stellungnahmen berichteten wir bereits (EB.
118/April 2004 und EB 119/September 2004). Die zuletzt neu eingefügten
Vorschriften werden wir nachstehend kommentieren. Die
wichtigsten Regelungen des Gesetzes: Selbständigkeit
der Schulen Eine
große Selbständigkeit aller Schulen wird festgeschrieben (§ 3). Unserer
Meinung nach ist die Selbständigkeit zu weit ausgedehnt (siehe EB 118 S. 4) Zusammenlegung
von Schulen (z.T. neu) Die
Kommunen erhalten das Recht, Schulen unterschiedlicher Schulformen zusammenzulegen.
„Die Schule ist dabei entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert. Der
Unterricht kann teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt
werden“ (§ 83). Kommentar:
Gestrichen wurde der Satz aus dem Regierungsentwurf des Gesetzes: „In den Klassen
7-10 muß hierbei der schulformspezifische Unterricht überwiegen“. Dazu
schrieb die Vorsitzende der Landtagsfraktion der Grünen Sylvia Löhrmann in
einem Kommunalrundbrief am 6.12.2004: „Für uns Grüne sind die Verbünde ein
wichtiger Baustein, Schulformen zusammen zu bringen und die Zusammenarbeit der
Schulformen zu verbessern, um letztendlich das gegliederte Schulsystem in
toto zu überwinden. Da zur Zeit keine politischen Mehrheiten für die
Abschaffung des gegliederten Schulsystems zu finden sind, setzen wir bei den
Verbundschulen darauf, dass Formen der Integration im Schulsystem auch von unten
wachsen können.“ Gemeinsamer
Unterricht mit Behinderten Der
gemeinsame Unterricht von gesunden und behinderten Schülerinnen und Schülern
wird als Regelform sonderpädagogischer Förderung ereitrt und auf die Schulen
der Sekundarstufen I und II ausgedehnt (§
20). Obwohl
nicht neu, bisher im Elternbrief nicht kommentiert: Die Vorschrift gestattet den
Schulaufsichtsbehörden, gemeinsamen Unterricht an Schulen einzurichten, die
personell und sächlich dafür ausgestattet sind. Das bedeutet, alle Kinder vom
hochbegabten bis zum geistig behinderten können gemeinsam unterrichtet werden.
Der sonderpädagogische Förderbedarf der behinderten Kinder soll durch den
stundenweisen Einsatz von Sonderpädagogen aufgefangen werden. Wir halten
diese Regelung für eine Vielzahl von behinderten Kindern für sehr nachteilig,
weil ihr Förderbedarf auf diese Weise nicht erfüllt werden kann. Abschlußprüfungen Für
den Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und für den mittleren Schulabschluß,
bisher mittlere Reife oder Fachoberschulreife genannt, müssen sich Schüler und
Schülerinnen aller weiterführenden Schulen (auch der Gymnasien) ab 2007 in
Klasse 10 einer Prüfung stellen. Dabei werden die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache zentral und landesweit einheitlich
gestellt (§ 12 in Verbindung mit §§ 30, 31 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Sekundarstufe I (APO SI)). Gymnasiale
Schulzeit Die
Schulzeit des Gymnasiums wird generell auf 8 Jahre verkürzt. Eine einjährige
Einführungsphase kann der nun zweijährigen gymnasialen Oberstufe
vorgeschaltet (§ 18) und auf besonderen Beschluß des Schulträgers an einigen
Schulen eingerichtet werden (§ 81 Abs.2). Zentralabitur Für
den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden ebenfalls ab 2007 die
Aufgaben landesweit einheitlich gestellt (§ 18). Schulkonferenz (neu) Für die Grundschulen bleibt es bei der bisherigen Zusammensetzung
der Schulkonferenz (1:1 Lehrer/Eltern). In Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien
und Gesamtschulen wird die sogenannte Drittelparität eingeführt, d.h. je ein
Drittel der Stimmen entfallen auf die Vertreter der Lehrer, der Schüler und der
Eltern (bisher 3:2:1 Lehrer/Eltern/Schüler in Haupt- und Realschulen und 2:1:1
Lehrer/Eltern/Schüler in Gymnasien und Gesamtschulen). In wenigen pädagogischen
Fragen (z.B. der Einführung Gemeinsamen Unterrichts) wird nun zusätzlich ein
Beschluß der Lehrerkonferenz vorgesehen (§ 65). Kommentar:
Die generelle Verlagerung des Stimmengewichts zugunsten der Schüler und zu
Lasten der Lehrkräfte halten wir nicht für gut. Wenn den Schulen mehr Selbständigkeit
und damit der Schulkonferenz erweiterte Zuständigkeiten eingeräumt werden
sollen, dürfen die Lehrkräfte in ihrem Stimmenanteil nicht beschnitten
werden. Sie haben fortan in der Regel nicht einmal mehr eine Sperrminorität,
sollen aber die Verantwortung für das Erreichen der Bildungsziele tragen. Schulaufsicht
(neu) Die
bisherige fach- und schulformbezogene Schulaufsicht für Gymnasien, Realschulen
und Gesamtschulen bei den Bezirksregierungen wird schrittweise bis zum
01.01.2009 auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert und schulformübergreifend
organisiert. Die schulformbezogene Aufsicht entfällt. Zugleich entfällt die
mittlere Schulaufsichtsebene für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (§ 88). Kommentar:
Wir lehnen die Abschaffung der schulformbezogenen Schulaufsicht als einen
Schritt zur Einheitsschule ab. Gabriele Behler (SPD), Schulministerin in NRW von
1995 bis 2002, legte wegen dieser Neuerung am 25.1.2005 ihr Landtagsmandat
nieder. Sie begründete ihr Nein zum Beschluß, die Schulaufsicht durch die
Bezirksregierungen abzuschaffen, so: „1. Er konterkariert eine qualitätsorientierte
Entwicklung des Bildungswesens, 2. seine Umsetzung birgt die Gefahr
einer erheblichen lokalen Politisierung von Schule, 3. er schränkt die notwendige und
richtige Selbständigkeit von Schulen ein, und 4. knappe staatliche Ressourcen werden
verzettelt, unwirtschaftlich eingesetzt, und die Kosten werden deutlich erhöht“
(aus dem Schreiben an den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion vom
14.12.2004). Beamtenstatus
für Lehrkräfte (neu) Der Beamtenstatus für Lehrkräfte soll als Regelform zum 31.12.
2007 auslaufen, d.h. es werden dann neue Lehrer und Lehrerinnen nur noch als
Angestellte eingestellt (§ 57, § 133 Schlußvorschrift zum Inkrafttreten und
Außerkrafttreten). Kommentar: Der Beamtenstatus der Lehrkräfte sichert die Schulen
vor Streiks, die in Frankreich oft den Unterricht lahmlegen; denn Beamte haben
kein Streikrecht. Beamte sind zur Beseitigung von dringendem Lehrermangel an
einzelnen Schulen auch gegen ihren Willen versetzbar. Das besondere Treuverhältnis
zum Staat läßt Sachlichkeit und Unabhängigkeit bei den vielen für die Schüler
lebenswichtigen Prüfungsentscheidungen erwarten. Und Beamte sind für den
Staat kostengünstiger als Angestellte. Rauch- und alkoholfreie Schulen (neu) Grundsätzlich sind auf den Schulgrundstücken das Rauchen sowie
Verkauf, Ausschank und Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Gleiches gilt
für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes. Über Ausnahmen -
bei branntweinhaltigen Getränken und sonstigen Rauschmitteln gibt es sie nicht
- entscheidet die Schulkonferenz (§ 54). Kommentar: Diese Regelung begrüßen
wir sehr! Essen, Mai 2005, Dr. Friesecke |
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