Schulgesetzentwurf 2003

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Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V.

- beim Schulministerium zur Mitwirkung anerkannter Verband – überparteilich -

 

Der Stand 14.10.2003

Vorwort ,Begrüßung  ,Gliederung, Text

 

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme zum Entwurf vom 14. Oktober 2003

Der Elternverein NRW begrüßt die Initiative, sieben Schulgesetze und zwei Verordnungen in einem einheitlichen kürzeren Regelwerk zusammenzufassen. Ein einheitliches Gesetz wird vielen in  Schule Verantwortlichen sowie Eltern,  Schülern und Schülerinnen den Umgang mit den Vorschriften erleichtern. Manche Kürzungen ergaben sich dabei selbstverständlich, weil bei den bisher verschiedenen Gesetzen Doppelungen unvermeidbar waren. Andere Kürzungen sind hilfreich, weil zu sehr ins Einzelne gehende Vorschriften wegfallen. Etliche bestehende und bereits kritisierte Vorschriften, die Eingang in das neue Gesetz finden sollen, legen nahe, erneut für eine Überprüfung einzutreten. Schließlich gebieten auch einige Neuerungen, Änderungen zu fordern.

 

Zu den Vorschriften im einzelnen:

 

§ 1 Recht auf Bildung und Erziehung

Begrüßenswert wird das Recht der jungen Menschen auf Bildung und Erziehung an den Anfang des Gesetzes gestellt. Daneben gehört jedoch das  R e c h t  der Eltern, den  Bildungsweg zu bestimmen, nicht ihr  W i l l e. Elternwille kennt keine innewohnenden Inhalte und Grenzen, wohl aber das Elternrecht. Das Grundgesetz legt diese fest. Im Einklang damit steht die Landesverfassung, die das Elternrecht bei der Bestimmung des Bildungsweges festschreibt. Das sollte auch das SchulG übernehmen..

 

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

Volle Zustimmung verdient Abs. 1, der die verfassungsrechtlichen Grundlagen herausstellt, der erklärt, daß die Schule das Erziehungsrecht der Eltern achtet,  und der das partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern festschreibt.

Abs. 2 ist nicht in gleicher Weise gelungen. Für die Schule sollte nicht die "Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags" im Vordergrund stehen, sondern die Bildung des jungen Menschen, und zwar der Persönlichkeit - nicht der Person. Die Menschen zu wichtigen Dingen zu befähigen, kann  leider das Gesetz nicht anordnen. Es muß sich hierbei schon - wie im bisherigen § 1 SchOG - mit Sollensforderungen begnügen.

Die Aufzählung einzelner Schulziele in Abs. 3 überzeugt nicht. In dieser Frage stört die "Katalogisierung", zumal sie mit den unter  "insbesondere" aufgeführten 7 Punkten nicht die einleuchtendsten auswählte. Einzelne der Ziele sind zudem aus verschiedenen Gründen fehl am Platz. Ziel Nr. 1, das selbständige und eigenverantwortliche Handeln,  wird im vorangehenden Absatz ausreichend thematisiert. Weiter wäre es ein Armutszeugnis, wenn die Schülerinnen und Schüler in der von der Landesverfassung vorgesehenen Staatsbürgerkunde und staatsbürgerlichen Erziehung nur lernten, "die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für die Demokratie einzutreten" (Nr.6). Nicht nur die Demokratie gehört zu den Verfassungsgrundsätzen, sondern auch der soziale Rechtsstaat.  Obwohl Gesundheit und körperliche Leistungsfähigkeit für jeden wichtig sind, so kann es doch kein hervorgehobenes allgemeines Schulziel sein, "F r e u d e  an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln" (Nr.7). Verantwortungsbewußte und sittlich begründete Entscheidungen und Verhaltensweisen im Bereich der Sexualität, die  bisher als  Schulziele in § 1 Abs.5 SchOG geregelt sind, finden sich dagegen nicht unter den 7 Punkten. Wir fordern daher die Streichung von Abs. 3.

Wir stellen fest, daß als Grundlage für die  Bildung "das abendländische Kulturgut und das deutsche  Bildungserbe" ebenso fehlen  wie die "lebendige Beziehung zur wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit". Wir beantragen, diese Aussagen aus § 1 Abs. 3 SchOG in das neue SchulG aufzunehmen.

Wir vermissen außerdem das Gebot der Unparteilichkeit der Schule, das bisher  unmißverständlich in  § 35 ASchO verankert ist. In Abs. 5 wird nur von Schulleitung und Lehrkräften unparteiliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben verlangt. Das reicht nicht, vielmehr muß dieses Gebot weiterhin für alle Organe der Schule und alle Schulveranstaltungen gelten und entsprechend in diesem Gesetz festgeschrieben werden. Wir fordern, daß die Aussagen von § 35 Abs. 1 bis 3 ASchO  den geplanten Abs. 5 ersetzen.

 

§ 3  Selbstständigkeit, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

Abs. 1 räumt der Einzelschule eine zu weite Selbständigkeit ein. Vorgesehen wird, daß nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Rahmen für Unterricht, Erziehung und Schulleben setzen sollen. Bei der Diskussion um Autonomie von Schule ist eine solch große Selbständigkeit von Verfassungsjuristen aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Daran hat sich seither nichts geändert. Der Staat kann seine Verantwortung für das Schulwesen nicht in der vorgesehenen Weise auf die Schulen delegieren. Für den Unterricht an den öffentlichen Schulen müssen eindeutig auch die Richtlinien und Lehrpläne an dieser Stelle genannt werden und verbindliche Vorgaben setzen. Nur auf diese Weise lassen sich für alle Schüler und Schülerinnen in NRW vergleichbare Bildungschancen gewährleisten. 

 

§ 4      Zusammenarbeit von Schulen

§ 4 steht fast wortgleich anstelle von § 5 SchVG. Neu ist die Befugnis der Schulaufsicht, Schulen zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Dagegen wenden wir uns nicht.

In Abs. 2 wird die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen insbesondere erstreckt "auf die Vermittlung der  Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere". Der getroffenen  Festlegungen bedarf es kaum. Sinnvoll hingegen sollte vorgeschrieben werden, daß die Schulen verschiedener Schulstufen vor Ort Verbindung miteinander aufnehmen und den Schülern beim Übergang Hilfen geben. Ausdrücklich sollte diese Vorschrift auch den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule in ähnlicher Weise regeln und dieses Thema nicht nur im Rahmen von "Öffnung von Schule" behandeln ( § 5 Abs.2).

Die Fassung des Abs.3 ermöglicht eine Verwischung der  Bildungsgänge. Die vorgesehene "Abstimmung  zwischen den Schulformen über die Bildungsgänge" ist zu beanstanden. Hauptschule, Realschule und Gymnasium bieten je unterschiedliche Bildungsgänge und die Gesamtschule hält die  Bildungsgänge bewußt offen. Das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen und der Austausch von Lehrern und Lehrerinnen ist zwar zuzulassen, aber nicht  - wie geplant - grenzenlos, sondern nur in Einzelfällen und bei Notlagen. Wichtig ist die Zusammenarbeit beim Schulwechsel von Schülern.  Bei dieser Regelung sollte jedoch nicht nur der Vorgang aufgeführt, sondern das Ziel genannt werden, nämlich die Hilfestellung für die Schüler.

 

§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Abs.1, der das Zusammenwirken der Schule mit Personen und Einrichtungen des Umfeldes feststellt und besonders die Gestaltung des Übergangs von Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule aufgreift, ist ersatzlos zu streichen. Zu "Öffnung von Schule" gibt es bisher nur ein Rahmenkonzept und Förderrichtlinien, keine Rechtsnorm. Eine Vorschrift  darüber nun in das Schulgesetz aufzunehmen, verträgt sich weder mit dem Gebot der Straffung noch mit dem der Transparenz. Als ein Absatz in einem von 135 Paragraphen erfährt diese wichtige Gesetzesbestimmung kaum die gebührende Aufmerksamkeit. Eine "Öffnung von Schule" in das Umfeld hat es in beschränktem Maß immer gegeben. Dazu bedarf es keiner rechtlichen Grundlage. Ein grundsätzliche Anordnung des Zusammenwirkens mit dem Umfeld darf jedoch nicht getroffen werden. Die Verschiedenartigkeit des Umfeldes der Schulen und dessen unterschiedliche Größe verwehren generelle verpflichtende Aussagen, da es Umfelder gibt, die Bildung eher verhindern als fördern. Außerdem besteht die Gefahr, daß das Gebot der Unparteilichkeit verletzt wird, dem eine hohe Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Tageseinrichtungen für Kinder ist zu sagen, daß diese in aller Regel Einrichtungen der Jugendhilfe sind und die Zusammenarbeit daher in  Abs. 2 erfaßt wird, der das Miteinander von Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe regelt. Außerdem regen wir an, wegen des Übergangs in  die Grundschule eine Regelung unter § 4  zu treffen.

Abs. 2 bedarf dringend der Ergänzung dahingehend, daß bei der Zusammenarbeit "mit Trägern ... der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern" die Freiwilligkeit der Teilnahme und das Entscheidungsrecht der Eltern bezw. der jungen Menschen gewährleistet werden. Es darf niemand gegen seinen Willen im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages öffentlicher Schulen in Maßnahmen gezwungen werden, die ihn religiöser, weltanschaulicher, politischer oder gesellschaftlicher Indoktrinierung aussetzen können.

 

§ 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung

Wir vermissen die bisherige Definition von Schulen aus § 1 SchOG: "Schulen sind Stätten der Erziehung und des Unterrichts". Diese Formulierung sollte als Absatz 1 die Vorschrift einleiten.

 

§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsformen

In Abs. 1 sollte einschränkend "in der Regel" eingefügt werden: "Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht  in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt". Zu streichen ist die Aussage: "am Samstag ist grundsätzlich unterrichtsfrei. Das Ministerium kann Ausnahmen vorsehen". Fraglos ist Unterricht an einem Samstagvormittag effektiver als eine 8. und 9. Unterrichtsstunde. In einer Lage, in der nach Möglichkeiten weiteren Unterrichts gesucht werden muß, um die bei PISA aufgedeckten Mängel zu beheben, erscheint es falsch, neue rechtliche Grenzen aufzurichten.

 

§ 10 Schulstufen, Schulformen ...

Zwar ist mit dem Schulrechtsänderungsgesetz das Auslaufen der Schulkindergärten beschlossen worden, aber Erfahrungen mit dem Fehlen dieser bisher einzigen vorschulischen Einrichtung in NRW liegen nicht vor. Nicht nur im Hinblick auf die Forderungen im neuesten OECD-Papier halten wir vorschulische Kurse in  Zukunft für wahrscheinlich unabweisbar. Wir schließen uns den Zweifeln von Sachverständigen an und meinen, daß nicht schulfähige Kinder in der geplanten Schuleingangsphase nicht ausreichend gefördert werden. Wir haben bei früheren Beratungen vorgetragen, daß vorschulische Sprachkurse eine staatliche Aufgabe und den Grundschulen anzugliedern seien. Daher sollte im Schulgesetz sogleich verankert werden, daß zur Primarstufe auch vorschulische Maßnahmen gehören.

 

§ 11 Grundschule

In Abs. 2 wird die flexible Schuleingangsphase in der Form festgeschrieben, daß jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet wird. Bei der Beratung im Landtag sind im Sommer dieses Jahres erhebliche Bedenken dagegen geltend gemacht worden, u.a. von Prof. Dr. Rainer Dollase, Bielefeld, und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, Landesverband NRW. Ausreichende Erfahrungen liegen nicht vor. Wir fordern dringend, wie in der AO GS vorgesehen, die Erweiterung der gesetzlichen  Regelung dahin,  daß eine Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen kann, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht

Entsprechend unseren früheren Stellungnahmen fordern wir um des Wohls der Kinder willen eine Einschränkung des Rechts der Eltern auf freie Wahl der Schulform. Aus subjektiver, verständlicher Betroffenheit nehmen Eltern häufig zu wenig Rücksicht auf die Lernmöglichkeiten ihres Kindes. Die Last der falschen Schulformwahl trägt überwiegend das Kind. Wenn Eltern von der überwiegend zutreffenden Schulformempfehlung der Grundschule abweichen wollen, sollte eine Aufnahmeprüfung oder ein vorgezogener, mindestens einwöchiger Probeunterricht vorgesehen werden, um die Entscheidung sicherer zu machen und dem Kind die lange Zeit der Erprobungsstufe in der wahrscheinlich ungeeigneten Schule zu ersparen. Eine entsprechende Regelung ist als Abs.5  in  § 11 einzufügen.

 

§ 12 Sekundarstufe I

In Abs. 2  fehlt unter der Nr. 3, die sich mit dem mittleren Schulabschluß (Fachoberschulreife) befaßt, die Aufführung von "der mittlere Schulabschluß mit Qualifikation", der den Übergang in eine gymnasiale Oberstufe gestattet. Wegen dieser besonderen Berechtigung ist darin eine Abschlußform zu sehen, die der gesonderten Darstellung bedarf. Die Erwähnung der  Berechtigung bei den einzelnen Schulformen reicht nicht.

Wir begrüßen sehr, daß für den Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und für den mittleren Abschluß teilzentrale Abschlußverfahren mit Prüfung neu eingeführt werden.

 

§ 14 Hauptschule

Nach Abs. 3 vergibt die Hauptschule weiterhin alle nach Klasse 10 möglichen Abschlüsse. Daher darf es nicht in das Belieben der Schule gestellt werden, ob sie Kurse nach Leistung einrichtet. Sie muß vielmehr dazu verpflichtet werden. Das Wort "können" am Ende des ersten Satzes von Abs. 2 ist folglich zu streichen. Zu ergänzen ist Abs. 2 um die Festlegung, daß im 10.  Schuljahr für diejenigen Schüler, die voraussichtlich den mittleren Abschluß erwerben können, gesonderte Klassen eingerichtet werden. In Hin blick auf die neu einzuführenden Bildungsstandards für den mittleren Abschluß erscheint es uns unabdinglich, daß die dazu befähigten Hauptschüler eine gezielte Vorbereitung erhalten.

 

§ 16 Gymnasium

Wir erkennen an, daß als Neuerung in das Schulgesetz aufgenommen wird,  leistungsstarken Schülern den Erwerb des Abiturs nach 8 Jahren zu ermöglichen.

 

§ 20  Orte der sonderpädagogischen Förderung

In Abs. 6 ist die Voraussetzung für den Gemeinsamen Unterricht, nämlich daß "die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist",  durch Einfügen eines "ausreichend" zu verdeutlichen. Nur bei entsprechender Ausstattung kann  die Förderung behinderter Kinder der Förderung in einer für sie speziellen Sonderschule gleichkommen. Aus diesem Grund fordern wir eine weitere Ergänzung: "Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vor Beginn jedes neuen Schuljahres erneut zu prüfen."

In Abs. 7 sollte die Befugnis, integrative Lerngruppen zu bilden, eingeschränkt werden. Mit jungen Menschen, denen es nicht gelingen kann, zielgleich mit ihren Mitschülern zu lernen, sollten  integrative Lerngruppen an Schulen der Sekundarstufe I nicht gebildet werden. Der gezielten Förderung der Fähigkeiten, die in speziellen Sonderschulen besser gelingt,  sollte der Vorrang vor einer gesellschaftlichen Integration eingeräumt werden, die auch auf andere Weise herbeigeführt werden kann.

 

§ 24  Schulversuche

Wir fordern, daß Schulversuche grundsätzlich wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden müssen. Die  Vorschrift ist entsprechend zu ergänzen.

Wir fordern weiter festzulegen, daß die Einbeziehung einer Schule in einen Schulversuch der Zustimmung der Schulkonferenz bedarf;  deren Beteiligung im Rahmen der Mitwirkungsmöglichkeiten beim Schulträger, also ein bloßes Recht zur Stellungnahme, reicht nicht, um die Belange von Schülern und Eltern sachgerecht zu berücksichtigen..

 

§ 27  Bestimmung der Schulart von Hauptschulen

Auch wenn die neuen Vorschriften dem Inhalt nach den bisherigen entsprechen, halten wir eine Änderung von Abs. 2 für geboten. Bei der Umwandlung von  Bekenntnishauptschulen in Gemeinschaftshauptschulen  genügen die Stimmen von einem Drittel der Erziehungsberechtigten zur Umwandlung. Diese Regelung ist undemokratisch. Da ohnehin gewährleistet sein  muß, daß eine Gemeinschaftshauptschule in zumutbarer Weise erreichbar ist, besteht kein Grund für eine Bevorzugung der Eltern, die eine Gemeinschaftshauptschule wünschen. Unsere Forderung lautet deshalb, für die Umwandlung eine Entscheidung der Eltern der Mehrheit der Schüler und Schülerinnen zu verlangen.

 

§ 29 Lernmittel

Die in Abs. 2 an Lernmittel gestellten Anforderungen gehen zu weit. Es müssen auch Lernmittel zugelassen werden können, die die Schüler nicht ganzheitlich ansprechen, sondern nur den Kopf (z.B. Mathematiklehrbücher für die gymnasiale Oberstufe), die nicht individuelle Lernwege eröffnen (z.B . Grundschulfibeln), die nicht entdeckendes Lernen fördern (z. B. Einführungslehrbücher in Fremdsprachen), die nicht selbständiges Arbeiten durch mediale Vielfalt fördern (z.B. Mathematik in der Grundschule). Wir empfehlen, nicht kumulativ das Erfüllen aller dieser Anforderungen zu verlangen. Eine Alternative wäre auch, die jetzige Muß-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift umzuwandeln.

 

§ 32 Sexualerziehung

Wir halten für erforderlich,  Abs. 2 dahin  zu ergänzen, daß die Eltern auch über die einzusetzenden Medien rechtzeitig unterrichtet werden müssen.

Außerdem fordern wir, in diese Vorschrift einen ausdrücklichen Hinweis auf das Gebot der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Schule und Eltern aufzunehmen. Das bedeutet, daß den Meinungen von Eltern zu Unterrichtsinhalten und zu Medien bei der Unterrichtsgestaltung angemessen Rechnung getragen wird.

 

§ 34 Beginn der Schulpflicht

Wie im SchRÄG vorgesehen, können nach Abs. 4 Kinder nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein  Jahr zurückgestellt werden, nicht mehr wegen fehlender Schulfähigkeit aus Gründen einer retardierten Entwicklung. Wir halten diese Einschränkung in der jetzigen Zeit für verfehlt. Es ist allgemein  bekannt, daß eine Vielzahl von schulpflichtigen Kindern bei Schulbeginn noch nicht schulfähig ist. Es hilft diesen Kindern nicht, sie trotzdem einzuschulen.

In unserer Stellungnahme zum SchRÄG haben wir diese Neuerung abgelehnt. Wir fordern deshalb, die Möglichkeit der Zurückstellung auf Kinder mit voraussichtlich mangelnder Schulfähigkeit zu erstrecken.

 

§ 35 Vorschulische Beratung und Förderung

Die in Abs. 1 verankerte Informationsveranstaltung für die Eltern von  Vierjährigen sehen wir, wie bereits zum SchRÄG erklärt, als überflüssigen Aufwand an.

Den Sprachtest bei der Anmeldung zur Grundschule begrüßen wir. Er sollte jedoch durch einen Test ergänzt werden, der die voraussichtliche Schulfähigkeit abzuschätzen erlaubt. Hier sollte den Schulen die  Möglichkeit  eingeräumt werden, gegebenenfalls die Kinder zum  Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder zu verpflichten. Bei Mängeln in der Sprachkompetenz für  Deutsch hingegen sollte die Schule nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet werden, den Kindern den Besuch vorschulischer Sprachkurse vorzuschreiben. In der Stellungnahme zum SchRÄG haben wir ausgeführt, daß wir das Einrichten solcher Sprachkurse als eine Aufgabe des Staates ansehen, als eine staatliche, für die Kinder kostenfreie vorschulische Maßnahme.

Schon gesagt ist, daß wir eine entsprechende Ergänzung von § 10 für nötig halten.

 

§ 40 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

In der Vorschrift fehlen Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Wir schlagen vor, - zusätzlich zu § 125 Abs. 2 - den Abs. 1 zu erweitern: "Mit Eintritt der Volljährigkeit geht die Verantwortung auf den jungen Menschen über".

Abs. 3  sollte ergänzt werden: "Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern zu benachrichtigen." Zudem sollte die Verpflichtung  der Schule zur Ermahnung der säumigen Schulpflichtigen durch Einfügen von "unverzüglich" dringender gemacht werden.

 

§  42  Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

Die Möglichkeiten der Befreiung von sonstigen Schulveranstaltungen bedürfen trotz des Prinzips der Straffung gesetzlicher Regelungen genauerer Fassung. Die Praxis hat gezeigt, daß diese Frage immer wieder zur Konflikten führt. Die Eltern dürfen hierbei nicht vom Wohlwollen der Schulleitung abhängen. Wir fordern hier klare Rechte für die Eltern. Es sollte Abs. 3 um folgendes ergänzt werden: "Bei 'sonstigen Schulveranstaltungen'  ist Befreiungsanträgen zu entsprechen, wenn die Eltern diese aus religiösen, schwerwiegenden erzieherischen oder finanziellen Gründen stellen und nicht abgeholfen werden kann".

 

§ 43  Information und Beratung

Abs. 4 ist zu eng gefaßt, wenn die Beratung der Eltern durch die Lehrer und Lehrerinnen auf Sprechstunden und Sprechtage beschränkt wird. Hinzuzufügen ist: "In dringenden Fällen ist kurzfristig eine zumindest telefonische Beratung zu ermöglichen".

 

§ 44 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Abs. 3 bedarf der Ergänzung: "Werden die aufgeführten Grenzen nicht eingehalten, kann die Schulleitung die Verbreitung der Schülerzeitung untersagen und für die nächsten zwei Ausgaben die vorherige Vorlage des Manuskriptes verlangen". Wir halten eine solche Sanktion von Verstößen für erforderlich, um die jungen Menschen rechtzeitig an das Einhalten von Pressegrenzen zu gewöhnen und das Schulklima nicht unnötig zu belasten.

 

§ 48  Zeugnisse

In der Gesellschaft besteht eine breite Mehrheit für Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten auf den Zeugnissen. Die generelle Entscheidung, ob solche Informationen in  die Zeugnisse aufgenommen werden, sollte deshalb nicht in das Ermessen der einzelnen Versetzungskonferenz gestellt, sondern der Schulkonferenz zugewiesen werden.

 

§ 64  Aufgaben der Schulkonferenz

Wir stimmen zu, daß unter den Aufgaben  die "Regelungen für den Unterrichtsbesuch der Erziehungsberechtigten ..." weggefallen sind und solche Regelungen den beteiligten Lehrkräften und Eltern überlassen werden. Auch andere Straffungen sind zu begrüßen. Unter den aufgezählten Aufgaben fehlt jedoch die Behandlung von Anträgen anderer Mitwirkungsorgane. Die Befugnis der Schulpflegschaft, Anträge an die Schulkonferenz zu richten, ist in  § 71 Abs.2 ausdrücklich genannt. Wir beantragen, diese Aufgabe in den Katalog als neue Nr. 20 aufzunehmen.

 

§ 71 Schulpflegschaft

Wir vermissen, daß auch stellvertretende Klassenpflegschaftsvorsitzende in die Leitung der Schulpflegschaft gewählt und damit stimmberechtigte Mitglieder der Schulpflegschaft werden können. Diese Regelung hat sich in der Praxis sehr bewährt, weil sie eine Teilung der Aufgaben für die Klasse und für die Schule ermöglicht. Die zunehmende  Berufstätigkeit von Vätern und Müttern läßt die Bedeutung einer solchen Regelung sogar noch ansteigen. Wir fordern eine entsprechende Ergänzung von Abs. 1.

Wir begrüßen die Neuerung des Abs. 6, daß Schulpflegschaften  auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber Schulträgern und Schulaufsicht  vertreten können. Damit ist endlich eine gesetzliche Grundlage für Stadtschulpflegschaften und Landesschulpflegschaften geschaffen, die der Elternverein NRW schon bei den  Beratungen  zum SchMG 1978 gefordert hat.

 

§ 76  Mitwirkung beim Ministerium

Nach der Gesetzesbegründung sollen sich die bisher geltenden Regelungen der §§ 2 Abs.4 und 16 SchMG in Absatz 1 wiederfinden. Für die Vertretung der Eltern auf Landesebene gilt dies jedoch nicht, der Wortlaut ist vielmehr grundlegend verändert worden. Bisher lautete die Fassung:

"Die Mitwirkung beim Kultusminister erfolgt durch ...

die auf Landesebene für mindestens eine Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung" (§ 2 Abs. 4 SchMG ).

Nun heißt es in Abs. 3:

"Zu beteiligen sind ...

Verbände der Eltern, soweit sie mindestens eine Schulform oder Schulstufe auf Landesebene vertreten"

Die Auslegung dieser Formulierungen zeigt einen entscheidenden Unterschied. Während  bisher ausreichte, daß Elternverbände für mindestens eine Schulform oder Schulstufe  o r g a n i- s i e r t   waren, müssen sie nun mindestens eine Schulform oder Schulstufe  v e r t r e t e n.  Für die in NRW auf der Grundlage von Schulpflegschaften gebildeten privatrechtlichen Verbände - Landeselternschaft der Grundschulen, Landeselternschaft der Realschulen, Landeselternschaft der Gymnasien, Elternrat Hauptschulen , Elternrat Realschulen  und Landeselternrat Gesamtschulen - bedeutet dies keine Änderung. Anders jedoch für die ebenfalls privatrechtlichen reinen Mitgliederverbände wie KED, PEV und Elternverein  NRW. Sie vertreten die Eltern, die bei ihnen Mitglied sind, sind damit für alle Schulformen und  Schulstufen organisiert. Sie vertreten aber nicht eine Schulform oder Schulstufe.

Der Elternverein  NRW protestiert gegen die geplante Änderung und gegen die verschleiernden Aussagen in der Gesetzesbegründung. Wir sehen darin eine durch nichts gerechtfertigte  Behandlung von  Elternverbänden, die das Ministerium "als von erheblicher Bedeutung" anerkannt und seit Einführung des SchMG beteiligt hat.  Ein derartiger Ausschluß könnte dann berechtigt erscheinen, wenn  sich der Landtag entschlösse, eine bis auf die Landesebene demokratisch gewählte Elternvertretung einzuführen, wie es sie in  der Mehrzahl der Bundesländer bereits gibt. Das aber ist mit diesem Schulgesetz nicht beabsichtigt. Der in Abs. 4 vorgesehene Landeselternbeirat ist ein Beratungsgremium ohne bestimmte Kompetenzen. Nicht nur seine Berufung, auch seine Beteiligung bleibt ins Ermessen des Ministeriums gestellt. Er  ist keine von den Eltern demokratisch gewählte Vertretung auf Landesebene.

Aus diesen Gründen  fordern wir eine Ergänzung von § 76 Abs. 3 Nr. 2 dahingehend, daß die bisher vom Ministerium den anerkannten Elternverbänden eingeräumten Mitwirkungsrechte aufrechterhalten bleiben.

 

§ 78  Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude

Die Beschränkung, die Abs. 2 für die Errichtung neuer Gebäude vorsieht, ist abzulehnen.  Wegen seit Jahren fehlender Mittel sind etliche Schulanlagen in sehr schlechtem baulichem Zustand. Es muß möglich sein, diese außerhalb von Schulzentren durch Neubauten zu ersetzen, auch wenn  es sich nicht um Schulen der Primarstufe handelt.  Schulträger brauchen Planungssicherheit. Ein Vorbehalt, vielleicht im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, ist kein Ausweg. Außerdem sprechen sowohl sinkende Schülerzahlen als auch die Aufwertung der Einzelschule über Schulprogramm und Schulprofil  zu einer "corporate identity" gegen die weitere Bevorzugung von Schulzentren. Abs.2 sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden.

 

§ 81 Geordneter Schulbetrieb, Mindestzügigkeit

Die Verpflichtung, Gymnasien müssen bei der Errichtung mindestens dreizügig gegliedert sein, bedeutet eine Schlechterstellung von  Gymnasien, die einer schlüssigen Begründung entbehrt. Die aus der BIJU-Studie ablesbaren Fördererfolge von Gymnasien sprechen deutlich gegen eine Verschärfung der Errichtungsbedingungen. Um einer besseren Bildung der jungen Menschen willen sollte die Neugründung wenn schon nicht erleichtert, so doch nicht erschwert werden. Die für die Fortführung von Gymnasien ausreichende Zweizügigkeit mußn auch für die Errichtung gelten.

 

§ 82  Organisatorischer Verbund von Schulen

Die Erlaubnis für Schulträger, Schulen zweier unterschiedlicher Schulformen organisatorisch zusammenzufassen (Abs.1), wird sogleich entwertet durch die Voraussetzung, daß die einzurichtenden, den Schulformen entsprechenden Zweige jeweils die Mindestzügigkeit erfüllen müssen (Abs. 2). Die Verbindung von Schulformen gewinnt bei den abnehmenden Schülerzahlen gerade dort an Wert, wo die Mindestzügigkeit für selbständige Schulen nicht mehr erfüllt ist. Zu denken ist an die Verbindung von Hauptschulen und Realschulen, wie es eine Gemeinde im westlichen Münsterland schon vor Jahren - leider vergeblich - beantragt hatte. Wir schlagen deshalb vor, in  Abs. 2 den 2. Satz zu streichen, der diese Einschränkung enthält.

 

§ 85 Schulaufsicht

In Abs. 3 wird deutlich das Unterstützen und Fördern als Aufgabe der Schulaufsicht herausgestellt und zugleich auf die gebotene Beachtung der Eigenverantwortung der einzelnen Schule hingewiesen. Daneben erscheint jedoch nötig aufzuzeigen, daß auch,  besonders wegen der vermehrten Eigenverantwortung der Schulen, die Aufgabe der Aufsicht ernstzunehmen ist. Nur regelmäßige Kontrolle kann die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der pädagogischen Regelungen in  Richtlinien und Lehrpläne in allen Schulen zeitnah gewährleisten. Dies aber schuldet der Staat den Schülerinnen und Schülern in NRW! In der Vergangenheit sind uns immer wieder Klagen zu Ohren gekommen, daß die Schulaufsicht nicht einmal Beschwerden auf den Grund ging. Darum sollte die Vorschrift um einen Absatz ergänzt werden, etwa des Inhalts: "Die Schulaufsicht hat zur Sicherung der Qualität der schulischer Arbeit auch ihre Aufsichtsfunktion ernstzunehmen und Beschwerden nachzugehen."

 

Zusammenfassung

Neben gutzuheißenden Vereinfachungen und Ergänzungen enthält der Gesetzentwurf  etliche abzulehnende oder unzureichende Vorschriften, die nicht der Förderung der jungen Menschen und deren Erziehung und  Bildung dienen oder Elternrechte nicht ausreichend berücksichtigen. Wir hoffen zunächst auf die Bereitschaft des Ministeriums, unsere Gegengründe sachgerecht in die Vorbereitung der Gesetzesvorlage einzubeziehen.

 

45134 Essen, den 18. Dezember 2003

 

(Walburga Stürmer) Landesvorsitzende

 
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Stand: 22. Januar 2007