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Der Stand 14.10.2003 Vorwort ,Begrüßung ,Gliederung, Text
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Stellungnahme
zum Entwurf vom 14. Oktober 2003 Der Elternverein NRW begrüßt die Initiative,
sieben Schulgesetze und zwei Verordnungen in einem einheitlichen kürzeren
Regelwerk zusammenzufassen. Ein einheitliches Gesetz wird vielen in
Schule Verantwortlichen sowie Eltern,
Schülern und Schülerinnen den Umgang mit den Vorschriften erleichtern.
Manche Kürzungen ergaben sich dabei selbstverständlich, weil bei den bisher
verschiedenen Gesetzen Doppelungen unvermeidbar waren. Andere Kürzungen sind
hilfreich, weil zu sehr ins Einzelne gehende Vorschriften wegfallen. Etliche
bestehende und bereits kritisierte Vorschriften, die Eingang in das neue Gesetz
finden sollen, legen nahe, erneut für eine Überprüfung einzutreten. Schließlich
gebieten auch einige Neuerungen, Änderungen zu fordern. Zu den Vorschriften im
einzelnen: § 1 Recht auf Bildung und
Erziehung Begrüßenswert wird das Recht
der jungen Menschen auf Bildung und Erziehung an den Anfang des Gesetzes
gestellt. Daneben gehört jedoch das R
e c h t der Eltern, den
Bildungsweg zu bestimmen, nicht ihr W
i l l e. Elternwille kennt keine innewohnenden Inhalte und Grenzen, wohl aber
das Elternrecht. Das Grundgesetz legt diese fest. Im Einklang damit steht die
Landesverfassung, die das Elternrecht bei der Bestimmung des Bildungsweges
festschreibt. Das sollte auch das SchulG übernehmen.. § 2 Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Schule Volle Zustimmung verdient Abs. 1,
der die verfassungsrechtlichen Grundlagen herausstellt, der erklärt, daß die
Schule das Erziehungsrecht der Eltern achtet,
und der das partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern
festschreibt. Abs. 2 ist nicht in gleicher
Weise gelungen. Für die Schule sollte nicht die "Erfüllung ihres
Bildungs- und Erziehungsauftrags" im Vordergrund stehen, sondern die
Bildung des jungen Menschen, und zwar der Persönlichkeit - nicht der Person.
Die Menschen zu wichtigen Dingen zu befähigen, kann
leider das Gesetz nicht anordnen. Es muß sich hierbei schon - wie im
bisherigen § 1 SchOG - mit Sollensforderungen begnügen. Die Aufzählung einzelner Schulziele in Abs. 3 überzeugt nicht. In dieser Frage stört die "Katalogisierung", zumal sie mit den unter "insbesondere" aufgeführten 7 Punkten nicht die einleuchtendsten auswählte. Einzelne der Ziele sind zudem aus verschiedenen Gründen fehl am Platz. Ziel Nr. 1, das selbständige und eigenverantwortliche Handeln, wird im vorangehenden Absatz ausreichend thematisiert. Weiter wäre es ein Armutszeugnis, wenn die Schülerinnen und Schüler in der von der Landesverfassung vorgesehenen Staatsbürgerkunde und staatsbürgerlichen Erziehung nur lernten, "die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für die Demokratie einzutreten" (Nr.6). Nicht nur die Demokratie gehört zu den Verfassungsgrundsätzen, sondern auch der soziale Rechtsstaat. Obwohl Gesundheit und körperliche Leistungsfähigkeit für jeden wichtig sind, so kann es doch kein hervorgehobenes allgemeines Schulziel sein, "F r e u d e an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln" (Nr.7). Verantwortungsbewußte und sittlich begründete Entscheidungen und Verhaltensweisen im Bereich der Sexualität, die bisher als Schulziele in § 1 Abs.5 SchOG geregelt sind, finden sich dagegen nicht unter den 7 Punkten. Wir fordern daher die Streichung von Abs. 3. Wir stellen fest, daß als
Grundlage für die Bildung "das
abendländische Kulturgut und das deutsche Bildungserbe"
ebenso fehlen wie die
"lebendige Beziehung zur wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit".
Wir beantragen, diese Aussagen aus § 1 Abs. 3 SchOG in das neue SchulG
aufzunehmen. Wir vermissen außerdem das Gebot
der Unparteilichkeit der Schule, das bisher
unmißverständlich in § 35
ASchO verankert ist. In Abs. 5 wird nur von Schulleitung und Lehrkräften
unparteiliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben verlangt. Das reicht nicht, vielmehr muß
dieses Gebot weiterhin für alle Organe der Schule und alle Schulveranstaltungen
gelten und entsprechend in diesem Gesetz festgeschrieben werden. Wir fordern, daß
die Aussagen von § 35 Abs. 1 bis 3 ASchO den
geplanten Abs. 5 ersetzen. § 3 Selbstständigkeit, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Abs. 1 räumt der Einzelschule
eine zu weite Selbständigkeit ein. Vorgesehen wird, daß nur die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften den Rahmen für Unterricht, Erziehung und Schulleben
setzen sollen. Bei der Diskussion um Autonomie von Schule ist eine solch große
Selbständigkeit von Verfassungsjuristen aus verfassungsrechtlichen Gründen
abgelehnt worden. Daran hat sich seither nichts geändert. Der Staat kann seine
Verantwortung für das Schulwesen nicht in der vorgesehenen Weise auf die
Schulen delegieren. Für den Unterricht an den öffentlichen Schulen müssen
eindeutig auch die Richtlinien und Lehrpläne an dieser Stelle genannt werden
und verbindliche Vorgaben setzen. Nur auf diese Weise lassen sich für alle Schüler
und Schülerinnen in NRW vergleichbare Bildungschancen gewährleisten.
§ 4
Zusammenarbeit von Schulen § 4 steht fast wortgleich
anstelle von § 5 SchVG. Neu ist die Befugnis der Schulaufsicht, Schulen zur
Zusammenarbeit zu verpflichten. Dagegen wenden wir uns nicht. In Abs. 2 wird die Zusammenarbeit
zwischen Schulen verschiedener Schulstufen insbesondere erstreckt "auf die
Vermittlung der Bildungsinhalte und
auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere". Der getroffenen
Festlegungen bedarf es kaum. Sinnvoll hingegen sollte vorgeschrieben
werden, daß die Schulen verschiedener Schulstufen vor Ort Verbindung
miteinander aufnehmen und den Schülern beim Übergang Hilfen geben. Ausdrücklich
sollte diese Vorschrift auch den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule
in ähnlicher Weise regeln und dieses Thema nicht nur im Rahmen von "Öffnung
von Schule" behandeln ( § 5 Abs.2). Die Fassung des Abs.3 ermöglicht
eine Verwischung der Bildungsgänge.
Die vorgesehene "Abstimmung zwischen
den Schulformen über die Bildungsgänge" ist zu beanstanden. Hauptschule,
Realschule und Gymnasium bieten je unterschiedliche Bildungsgänge und die
Gesamtschule hält die Bildungsgänge
bewußt offen. Das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen und der
Austausch von Lehrern und Lehrerinnen ist zwar zuzulassen, aber nicht
- wie geplant - grenzenlos, sondern nur in Einzelfällen und bei
Notlagen. Wichtig ist die Zusammenarbeit beim Schulwechsel von Schülern.
Bei dieser Regelung sollte jedoch nicht nur der Vorgang aufgeführt,
sondern das Ziel genannt werden, nämlich die Hilfestellung für die Schüler. § 5 Öffnung von Schule,
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern Abs.1, der das Zusammenwirken der
Schule mit Personen und Einrichtungen des Umfeldes feststellt und besonders die
Gestaltung des Übergangs von Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule
aufgreift, ist ersatzlos zu streichen. Zu "Öffnung von Schule" gibt
es bisher nur ein Rahmenkonzept und Förderrichtlinien, keine Rechtsnorm. Eine
Vorschrift darüber nun in das
Schulgesetz aufzunehmen, verträgt sich weder mit dem Gebot der Straffung noch
mit dem der Transparenz. Als ein Absatz in einem von 135 Paragraphen erfährt
diese wichtige Gesetzesbestimmung kaum die gebührende Aufmerksamkeit. Eine
"Öffnung von Schule" in das Umfeld hat es in beschränktem Maß immer
gegeben. Dazu bedarf es keiner rechtlichen Grundlage. Ein grundsätzliche
Anordnung des Zusammenwirkens mit dem Umfeld darf jedoch nicht getroffen werden.
Die Verschiedenartigkeit des Umfeldes der Schulen und dessen unterschiedliche Größe
verwehren generelle verpflichtende Aussagen, da es Umfelder gibt, die Bildung
eher verhindern als fördern. Außerdem besteht die Gefahr, daß das Gebot der
Unparteilichkeit verletzt wird, dem eine hohe Bedeutung zukommt. Hinsichtlich
der Tageseinrichtungen für Kinder ist zu sagen, daß diese in aller Regel
Einrichtungen der Jugendhilfe sind und die Zusammenarbeit daher in
Abs. 2 erfaßt wird, der das Miteinander von Schulen und Einrichtungen
der Jugendhilfe regelt. Außerdem regen wir an, wegen des Übergangs in
die Grundschule eine Regelung unter § 4
zu treffen. Abs. 2 bedarf dringend der Ergänzung
dahingehend, daß bei der Zusammenarbeit "mit Trägern ... der freien
Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern" die
Freiwilligkeit der Teilnahme und das Entscheidungsrecht der Eltern bezw. der
jungen Menschen gewährleistet werden. Es darf niemand gegen seinen Willen im
Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages öffentlicher Schulen in Maßnahmen
gezwungen werden, die ihn religiöser, weltanschaulicher, politischer oder
gesellschaftlicher Indoktrinierung aussetzen können. § 6 Geltungsbereich,
Rechtsstellung und Bezeichnung Wir vermissen die bisherige Definition von Schulen aus § 1 SchOG: "Schulen sind Stätten der Erziehung und des Unterrichts". Diese Formulierung sollte als Absatz 1 die Vorschrift einleiten. § 8 Unterrichtszeit,
Unterrichtsformen In Abs. 1 sollte einschränkend
"in der Regel" eingefügt werden: "Der Unterricht wird als
Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich
fünf Tagen erteilt". Zu streichen ist die Aussage: "am Samstag ist
grundsätzlich unterrichtsfrei. Das Ministerium kann Ausnahmen vorsehen".
Fraglos ist Unterricht an einem Samstagvormittag effektiver als eine 8. und 9.
Unterrichtsstunde. In einer Lage, in der nach Möglichkeiten weiteren
Unterrichts gesucht werden muß, um die bei PISA aufgedeckten Mängel zu
beheben, erscheint es falsch, neue rechtliche Grenzen aufzurichten. § 10 Schulstufen, Schulformen
... Zwar ist mit dem Schulrechtsänderungsgesetz
das Auslaufen der Schulkindergärten beschlossen worden, aber Erfahrungen mit
dem Fehlen dieser bisher einzigen vorschulischen Einrichtung in NRW liegen nicht
vor. Nicht nur im Hinblick auf die Forderungen im neuesten OECD-Papier halten
wir vorschulische Kurse in Zukunft für
wahrscheinlich unabweisbar. Wir schließen uns den Zweifeln von Sachverständigen
an und meinen, daß nicht schulfähige Kinder in der geplanten
Schuleingangsphase nicht ausreichend gefördert werden. Wir haben bei früheren
Beratungen vorgetragen, daß vorschulische Sprachkurse eine staatliche Aufgabe
und den Grundschulen anzugliedern seien. Daher sollte im Schulgesetz sogleich
verankert werden, daß zur Primarstufe auch vorschulische Maßnahmen gehören. § 11 Grundschule In Abs. 2 wird die flexible
Schuleingangsphase in der Form festgeschrieben, daß jahrgangsübergreifend in
Gruppen unterrichtet wird. Bei der Beratung im Landtag sind im Sommer dieses
Jahres erhebliche Bedenken dagegen geltend gemacht worden, u.a. von Prof. Dr.
Rainer Dollase, Bielefeld, und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte,
Landesverband NRW. Ausreichende Erfahrungen liegen nicht vor. Wir fordern
dringend, wie in der AO GS vorgesehen, die Erweiterung der gesetzlichen
Regelung dahin, daß eine
Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen
kann, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht Entsprechend unseren früheren
Stellungnahmen fordern wir um des Wohls der Kinder willen eine Einschränkung
des Rechts der Eltern auf freie Wahl der Schulform. Aus subjektiver, verständlicher
Betroffenheit nehmen Eltern häufig zu wenig Rücksicht auf die Lernmöglichkeiten
ihres Kindes. Die Last der falschen Schulformwahl trägt überwiegend das Kind.
Wenn Eltern von der überwiegend zutreffenden Schulformempfehlung der
Grundschule abweichen wollen, sollte eine Aufnahmeprüfung oder ein
vorgezogener, mindestens einwöchiger Probeunterricht vorgesehen werden, um die
Entscheidung sicherer zu machen und dem Kind die lange Zeit der Erprobungsstufe
in der wahrscheinlich ungeeigneten Schule zu ersparen. Eine entsprechende
Regelung ist als Abs.5 in
§ 11 einzufügen. § 12 Sekundarstufe I In Abs. 2
fehlt unter der Nr. 3, die sich mit dem mittleren Schulabschluß
(Fachoberschulreife) befaßt, die Aufführung von "der mittlere
Schulabschluß mit Qualifikation", der den Übergang in eine gymnasiale
Oberstufe gestattet. Wegen dieser besonderen Berechtigung ist darin eine Abschlußform
zu sehen, die der gesonderten Darstellung bedarf. Die Erwähnung der
Berechtigung bei den einzelnen Schulformen reicht nicht. Wir begrüßen sehr, daß für
den Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und für den mittleren Abschluß
teilzentrale Abschlußverfahren mit Prüfung neu eingeführt werden. § 14 Hauptschule Nach Abs. 3 vergibt die
Hauptschule weiterhin alle nach Klasse 10 möglichen Abschlüsse. Daher darf es
nicht in das Belieben der Schule gestellt werden, ob sie Kurse nach Leistung
einrichtet. Sie muß vielmehr dazu verpflichtet werden. Das Wort "können"
am Ende des ersten Satzes von Abs. 2 ist folglich zu streichen. Zu ergänzen ist
Abs. 2 um die Festlegung, daß im 10. Schuljahr
für diejenigen Schüler, die voraussichtlich den mittleren Abschluß erwerben können,
gesonderte Klassen eingerichtet werden. In Hin blick auf die neu einzuführenden
Bildungsstandards für den mittleren Abschluß erscheint es uns unabdinglich, daß
die dazu befähigten Hauptschüler eine gezielte Vorbereitung erhalten. § 16 Gymnasium Wir erkennen an, daß als
Neuerung in das Schulgesetz aufgenommen wird,
leistungsstarken Schülern den Erwerb des Abiturs nach 8 Jahren zu ermöglichen. § 20
Orte der sonderpädagogischen Förderung In Abs. 6 ist die Voraussetzung für
den Gemeinsamen Unterricht, nämlich daß "die Schule dafür personell und
sächlich ausgestattet ist", durch
Einfügen eines "ausreichend" zu verdeutlichen. Nur bei entsprechender
Ausstattung kann die Förderung
behinderter Kinder der Förderung in einer für sie speziellen Sonderschule
gleichkommen. Aus diesem Grund fordern wir eine weitere Ergänzung: "Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vor Beginn jedes neuen Schuljahres erneut
zu prüfen." In Abs. 7 sollte die Befugnis,
integrative Lerngruppen zu bilden, eingeschränkt werden. Mit jungen Menschen,
denen es nicht gelingen kann, zielgleich mit ihren Mitschülern zu lernen,
sollten integrative Lerngruppen an
Schulen der Sekundarstufe I nicht gebildet werden. Der gezielten Förderung der
Fähigkeiten, die in speziellen Sonderschulen besser gelingt,
sollte der Vorrang vor einer gesellschaftlichen Integration eingeräumt
werden, die auch auf andere Weise herbeigeführt werden kann. § 24
Schulversuche Wir fordern, daß Schulversuche
grundsätzlich wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden müssen. Die
Vorschrift ist entsprechend zu ergänzen. Wir fordern weiter festzulegen,
daß die Einbeziehung einer Schule in einen Schulversuch der Zustimmung der
Schulkonferenz bedarf; deren
Beteiligung im Rahmen der Mitwirkungsmöglichkeiten beim Schulträger, also ein
bloßes Recht zur Stellungnahme, reicht nicht, um die Belange von Schülern und
Eltern sachgerecht zu berücksichtigen.. § 27
Bestimmung der Schulart von Hauptschulen Auch wenn die neuen Vorschriften
dem Inhalt nach den bisherigen entsprechen, halten wir eine Änderung von Abs. 2
für geboten. Bei der Umwandlung von Bekenntnishauptschulen
in Gemeinschaftshauptschulen genügen
die Stimmen von einem Drittel der Erziehungsberechtigten zur Umwandlung. Diese
Regelung ist undemokratisch. Da ohnehin gewährleistet sein
muß, daß eine Gemeinschaftshauptschule in zumutbarer Weise erreichbar
ist, besteht kein Grund für eine Bevorzugung der Eltern, die eine
Gemeinschaftshauptschule wünschen. Unsere Forderung lautet deshalb, für die
Umwandlung eine Entscheidung der Eltern der Mehrheit der Schüler und Schülerinnen
zu verlangen. § 29 Lernmittel Die in Abs. 2 an Lernmittel
gestellten Anforderungen gehen zu weit. Es müssen auch Lernmittel zugelassen
werden können, die die Schüler nicht ganzheitlich ansprechen, sondern nur den
Kopf (z.B. Mathematiklehrbücher für die gymnasiale Oberstufe), die nicht
individuelle Lernwege eröffnen (z.B . Grundschulfibeln), die nicht entdeckendes
Lernen fördern (z. B. Einführungslehrbücher in Fremdsprachen), die nicht selbständiges
Arbeiten durch mediale Vielfalt fördern (z.B. Mathematik in der Grundschule).
Wir empfehlen, nicht kumulativ das Erfüllen aller dieser Anforderungen zu
verlangen. Eine Alternative wäre auch, die jetzige Muß-Vorschrift in eine
Soll-Vorschrift umzuwandeln. § 32 Sexualerziehung Wir halten für erforderlich,
Abs. 2 dahin zu ergänzen, daß
die Eltern auch über die einzusetzenden Medien rechtzeitig unterrichtet werden
müssen. Außerdem fordern wir, in diese
Vorschrift einen ausdrücklichen Hinweis auf das Gebot der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit von Schule und Eltern aufzunehmen. Das bedeutet, daß den
Meinungen von Eltern zu Unterrichtsinhalten und zu Medien bei der
Unterrichtsgestaltung angemessen Rechnung getragen wird. § 34 Beginn der Schulpflicht Wie im SchRÄG vorgesehen, können
nach Abs. 4 Kinder nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein
Jahr zurückgestellt werden, nicht mehr wegen fehlender Schulfähigkeit
aus Gründen einer retardierten Entwicklung. Wir halten diese Einschränkung in
der jetzigen Zeit für verfehlt. Es ist allgemein
bekannt, daß eine Vielzahl von schulpflichtigen Kindern bei Schulbeginn
noch nicht schulfähig ist. Es hilft diesen Kindern nicht, sie trotzdem
einzuschulen. In unserer Stellungnahme zum SchRÄG
haben wir diese Neuerung abgelehnt. Wir fordern deshalb, die Möglichkeit der
Zurückstellung auf Kinder mit voraussichtlich mangelnder Schulfähigkeit zu
erstrecken. § 35 Vorschulische Beratung und
Förderung Die in Abs. 1 verankerte
Informationsveranstaltung für die Eltern von
Vierjährigen sehen wir, wie bereits zum SchRÄG erklärt, als überflüssigen
Aufwand an. Den Sprachtest bei der Anmeldung
zur Grundschule begrüßen wir. Er sollte jedoch durch einen Test ergänzt
werden, der die voraussichtliche Schulfähigkeit abzuschätzen erlaubt. Hier
sollte den Schulen die Möglichkeit
eingeräumt werden, gegebenenfalls die Kinder zum
Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder zu verpflichten. Bei Mängeln
in der Sprachkompetenz für Deutsch
hingegen sollte die Schule nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet werden,
den Kindern den Besuch vorschulischer Sprachkurse vorzuschreiben. In der
Stellungnahme zum SchRÄG haben wir ausgeführt, daß wir das Einrichten solcher
Sprachkurse als eine Aufgabe des Staates ansehen, als eine staatliche, für die
Kinder kostenfreie vorschulische Maßnahme. Schon gesagt ist, daß wir eine
entsprechende Ergänzung von § 10 für nötig halten. § 40 Verantwortung für die
Einhaltung der Schulpflicht In der Vorschrift fehlen
Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Wir schlagen vor, - zusätzlich zu §
125 Abs. 2 - den Abs. 1 zu erweitern: "Mit Eintritt der Volljährigkeit
geht die Verantwortung auf den jungen Menschen über". Abs. 3
sollte ergänzt werden: "Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
sind die Eltern zu benachrichtigen." Zudem sollte die Verpflichtung
der Schule zur Ermahnung der säumigen Schulpflichtigen durch Einfügen
von "unverzüglich" dringender gemacht werden. §
42 Teilnahme am Unterricht
und an sonstigen Schulveranstaltungen Die Möglichkeiten der Befreiung
von sonstigen Schulveranstaltungen bedürfen trotz des Prinzips der Straffung
gesetzlicher Regelungen genauerer Fassung. Die Praxis hat gezeigt, daß diese
Frage immer wieder zur Konflikten führt. Die Eltern dürfen hierbei nicht vom
Wohlwollen der Schulleitung abhängen. Wir fordern hier klare Rechte für die
Eltern. Es sollte Abs. 3 um folgendes ergänzt werden: "Bei 'sonstigen
Schulveranstaltungen' ist
Befreiungsanträgen zu entsprechen, wenn die Eltern diese aus religiösen,
schwerwiegenden erzieherischen oder finanziellen Gründen stellen und nicht
abgeholfen werden kann". § 43
Information und Beratung Abs. 4 ist zu eng gefaßt, wenn
die Beratung der Eltern durch die Lehrer und Lehrerinnen auf Sprechstunden und
Sprechtage beschränkt wird. Hinzuzufügen ist: "In dringenden Fällen ist
kurzfristig eine zumindest telefonische Beratung zu ermöglichen". § 44 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen,
Schülergruppen Abs. 3 bedarf der Ergänzung:
"Werden die aufgeführten Grenzen nicht eingehalten, kann die Schulleitung
die Verbreitung der Schülerzeitung untersagen und für die nächsten zwei
Ausgaben die vorherige Vorlage des Manuskriptes verlangen". Wir halten eine
solche Sanktion von Verstößen für erforderlich, um die jungen Menschen
rechtzeitig an das Einhalten von Pressegrenzen zu gewöhnen und das Schulklima
nicht unnötig zu belasten. § 48
Zeugnisse In der Gesellschaft besteht eine
breite Mehrheit für Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten auf den
Zeugnissen. Die generelle Entscheidung, ob solche Informationen in
die Zeugnisse aufgenommen werden, sollte deshalb nicht in das Ermessen
der einzelnen Versetzungskonferenz gestellt, sondern der Schulkonferenz
zugewiesen werden. § 64
Aufgaben der Schulkonferenz Wir stimmen zu, daß unter den
Aufgaben die "Regelungen für
den Unterrichtsbesuch der Erziehungsberechtigten ..." weggefallen sind und
solche Regelungen den beteiligten Lehrkräften und Eltern überlassen werden.
Auch andere Straffungen sind zu begrüßen. Unter den aufgezählten Aufgaben
fehlt jedoch die Behandlung von Anträgen anderer Mitwirkungsorgane. Die
Befugnis der Schulpflegschaft, Anträge an die Schulkonferenz zu richten, ist in
§ 71 Abs.2 ausdrücklich genannt. Wir beantragen, diese Aufgabe in den
Katalog als neue Nr. 20 aufzunehmen. § 71 Schulpflegschaft Wir vermissen, daß auch
stellvertretende Klassenpflegschaftsvorsitzende in die Leitung der
Schulpflegschaft gewählt und damit stimmberechtigte Mitglieder der
Schulpflegschaft werden können. Diese Regelung hat sich in der Praxis sehr bewährt,
weil sie eine Teilung der Aufgaben für die Klasse und für die Schule ermöglicht.
Die zunehmende Berufstätigkeit von
Vätern und Müttern läßt die Bedeutung einer solchen Regelung sogar noch
ansteigen. Wir fordern eine entsprechende Ergänzung von Abs. 1. Wir begrüßen die Neuerung des
Abs. 6, daß Schulpflegschaften auf
örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber
Schulträgern und Schulaufsicht vertreten
können. Damit ist endlich eine gesetzliche Grundlage für
Stadtschulpflegschaften und Landesschulpflegschaften geschaffen, die der
Elternverein NRW schon bei den Beratungen
zum SchMG 1978 gefordert hat. § 76
Mitwirkung beim Ministerium Nach der Gesetzesbegründung
sollen sich die bisher geltenden Regelungen der §§ 2 Abs.4 und 16 SchMG in
Absatz 1 wiederfinden. Für die Vertretung der Eltern auf Landesebene gilt dies
jedoch nicht, der Wortlaut ist vielmehr grundlegend verändert worden. Bisher
lautete die Fassung: "Die Mitwirkung beim
Kultusminister erfolgt durch ... die auf Landesebene für
mindestens eine Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände der
Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung" (§ 2 Abs. 4 SchMG ). Nun heißt es in Abs. 3: "Zu beteiligen sind ... Verbände der Eltern, soweit
sie mindestens eine Schulform oder Schulstufe auf Landesebene vertreten" Die Auslegung dieser
Formulierungen zeigt einen entscheidenden Unterschied. Während
bisher ausreichte, daß Elternverbände für mindestens eine Schulform
oder Schulstufe o r g a n i- s i e r
t waren, müssen sie nun
mindestens eine Schulform oder Schulstufe v
e r t r e t e n. Für die in NRW auf
der Grundlage von Schulpflegschaften gebildeten privatrechtlichen Verbände -
Landeselternschaft der Grundschulen, Landeselternschaft der Realschulen,
Landeselternschaft der Gymnasien, Elternrat Hauptschulen , Elternrat Realschulen
und Landeselternrat Gesamtschulen - bedeutet dies keine Änderung. Anders
jedoch für die ebenfalls privatrechtlichen reinen Mitgliederverbände wie KED,
PEV und Elternverein NRW. Sie
vertreten die Eltern, die bei ihnen Mitglied sind, sind damit für alle
Schulformen und Schulstufen
organisiert. Sie vertreten aber nicht eine Schulform oder Schulstufe. Der Elternverein
NRW protestiert gegen die geplante Änderung und gegen die
verschleiernden Aussagen in der Gesetzesbegründung. Wir sehen darin eine durch
nichts gerechtfertigte Behandlung
von Elternverbänden, die das
Ministerium "als von erheblicher Bedeutung" anerkannt und seit Einführung
des SchMG beteiligt hat. Ein
derartiger Ausschluß könnte dann berechtigt erscheinen, wenn
sich der Landtag entschlösse, eine bis auf die Landesebene demokratisch
gewählte Elternvertretung einzuführen, wie es sie in
der Mehrzahl der Bundesländer bereits gibt. Das aber ist mit diesem
Schulgesetz nicht beabsichtigt. Der in Abs. 4 vorgesehene Landeselternbeirat ist
ein Beratungsgremium ohne bestimmte Kompetenzen. Nicht nur seine Berufung, auch
seine Beteiligung bleibt ins Ermessen des Ministeriums gestellt. Er
ist keine von den Eltern demokratisch gewählte Vertretung auf
Landesebene. Aus diesen Gründen
fordern wir eine Ergänzung von § 76 Abs. 3 Nr. 2 dahingehend, daß die
bisher vom Ministerium den anerkannten Elternverbänden eingeräumten
Mitwirkungsrechte aufrechterhalten bleiben. § 78
Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Die Beschränkung, die Abs. 2 für
die Errichtung neuer Gebäude vorsieht, ist abzulehnen.
Wegen seit Jahren fehlender Mittel sind etliche Schulanlagen in sehr
schlechtem baulichem Zustand. Es muß möglich sein, diese außerhalb von
Schulzentren durch Neubauten zu ersetzen, auch wenn
es sich nicht um Schulen der Primarstufe handelt.
Schulträger brauchen Planungssicherheit. Ein Vorbehalt, vielleicht im
Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, ist kein Ausweg. Außerdem
sprechen sowohl sinkende Schülerzahlen als auch die Aufwertung der Einzelschule
über Schulprogramm und Schulprofil zu
einer "corporate identity" gegen die weitere Bevorzugung von
Schulzentren. Abs.2 sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. § 81 Geordneter Schulbetrieb,
Mindestzügigkeit Die Verpflichtung, Gymnasien müssen
bei der Errichtung mindestens dreizügig gegliedert sein, bedeutet eine
Schlechterstellung von Gymnasien,
die einer schlüssigen Begründung entbehrt. Die aus der BIJU-Studie ablesbaren
Fördererfolge von Gymnasien sprechen deutlich gegen eine Verschärfung der
Errichtungsbedingungen. Um einer besseren Bildung der jungen Menschen willen
sollte die Neugründung wenn schon nicht erleichtert, so doch nicht erschwert
werden. Die für die Fortführung von Gymnasien ausreichende Zweizügigkeit mußn
auch für die Errichtung gelten. § 82
Organisatorischer Verbund von Schulen Die Erlaubnis für Schulträger,
Schulen zweier unterschiedlicher Schulformen organisatorisch zusammenzufassen
(Abs.1), wird sogleich entwertet durch die Voraussetzung, daß die
einzurichtenden, den Schulformen entsprechenden Zweige jeweils die Mindestzügigkeit
erfüllen müssen (Abs. 2). Die Verbindung von Schulformen gewinnt bei den
abnehmenden Schülerzahlen gerade dort an Wert, wo die Mindestzügigkeit für
selbständige Schulen nicht mehr erfüllt ist. Zu denken ist an die Verbindung
von Hauptschulen und Realschulen, wie es eine Gemeinde im westlichen Münsterland
schon vor Jahren - leider vergeblich - beantragt hatte. Wir schlagen deshalb
vor, in Abs. 2 den 2. Satz zu
streichen, der diese Einschränkung enthält. § 85 Schulaufsicht In Abs. 3 wird deutlich das
Unterstützen und Fördern als Aufgabe der Schulaufsicht herausgestellt und
zugleich auf die gebotene Beachtung der Eigenverantwortung der einzelnen Schule
hingewiesen. Daneben erscheint jedoch nötig aufzuzeigen, daß auch,
besonders wegen der vermehrten Eigenverantwortung der Schulen, die
Aufgabe der Aufsicht ernstzunehmen ist. Nur regelmäßige Kontrolle kann die
Einhaltung der Rechtsvorschriften und der pädagogischen Regelungen in
Richtlinien und Lehrpläne in allen Schulen zeitnah gewährleisten. Dies
aber schuldet der Staat den Schülerinnen und Schülern in NRW! In der
Vergangenheit sind uns immer wieder Klagen zu Ohren gekommen, daß die
Schulaufsicht nicht einmal Beschwerden auf den Grund ging. Darum sollte die
Vorschrift um einen Absatz ergänzt werden, etwa des Inhalts: "Die
Schulaufsicht hat zur Sicherung der Qualität der schulischer Arbeit auch ihre
Aufsichtsfunktion ernstzunehmen und Beschwerden nachzugehen."
Zusammenfassung Neben gutzuheißenden
Vereinfachungen und Ergänzungen enthält der Gesetzentwurf
etliche abzulehnende oder unzureichende Vorschriften, die nicht der Förderung
der jungen Menschen und deren Erziehung und
Bildung dienen oder Elternrechte nicht ausreichend berücksichtigen. Wir
hoffen zunächst auf die Bereitschaft des Ministeriums, unsere Gegengründe
sachgerecht in die Vorbereitung der Gesetzesvorlage einzubeziehen.
45134 Essen, den 18. Dezember
2003
(Walburga Stürmer) Landesvorsitzende |
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