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Statement zur öffentlichen Anhörung des LT-Ausschusses für Schule
und Weiterbildung am 8. März 2006 Herr
Vorsitzender, meine Damen und Herren, für Ihr Interesse an unserer Elternsicht bedanke ich mich. Der Elternverein NRW, den ich hier als Vorsitzende vertrete, hat Mitglieder mit Kindern an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und beschäftigt sich mit Fragen aus allen diesen Bereichen. Bei der Suche nach Antworten steht für uns die bestmögliche Förderung des Kindes an erster Stelle. Die
heutige Anhörung steht unter dem Thema "Elternrechte bewahren". Nach
dem Antrag der SPD vom 10.01.2006 soll der Landtag feststellen: "Die
geplante verbindlichere Grundschulempfehlung hebelt den Elternwillen aus".
Wenn dies zuträfe, wären die öffentliche Entrüstung und der Sturm in den
Medien verständlich. Aber: diese Behauptung trifft nicht zu! Dazu drei
Gründe: 1.
Der Entwurf des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes sieht nicht vor, daß
statt der Eltern zukünftig die Grundschullehrerinnen und -lehrer bestimmen, auf
welcher Schulform ein Kind seinen Bildungsweg fortsetzt. Nach wie vor wird das
Grundschulgutachten eine Schulform nur empfehlen, nicht verordnen. Die meisten
Eltern stehen in selbstverständlichem Kontakt mit den Lehrern ihres Kindes,
tauschen Erfahrungen aus und erleben gegenseitige Unterstützung und
Einvernehmen über die am besten geeignete weiterführende Schule für das Kind.
Ist die Eignung für eine bestimmte Schulform zweifelhaft, wird dies im
Grundschulgutachten zum Ausdruck gebracht werden müssen, darauf wird bei der
Novellierung der Ausbildungsordnung Grundschule zu achten sein. Auch in diesen Fällen
entscheiden die Eltern über die Schulwahl. Ihr Elternrecht auf die Schulwahl
ist nur eingeschränkt, wenn die Eignung des Kindes nach einer pädagogischen
Prognose zu diesem Zeitpunkt für die gewählte Schulform offensichtlich
ausgeschlossen ist. Das ist die Aussage des Gesetzentwurfes. Die Neuerung
betrifft also lediglich eine Minderheit von Fällen. Prognoseunterricht wird,
als Ergänzung zur Grundschulempfehlung, also die Ausnahme bleiben. Das Risiko
des Irrtums tragen wir, die Eltern. 2.
Reicht das Elternrecht wirklich so weit, daß Eltern auch bei offensichtlicher
Nichteignung den Zugang zu einer bestimmten Schulform für ihr Kind erzwingen können?
Wie in unseren schriftlichen Antworten auf den Fragenkatalog ausgeführt,
treffen auf dem Gebiet von Schule elterliches Erziehungsrecht und staatlicher
Bildungsauftrag zusammen. Seit dem Förderstufenurteil des
Bundesverfassungsgerichts von 1972 ist klargestellt, daß der staatliche
Erziehungsauftrag (Art. 7 Grundgesetz) dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6
Grundgesetz) nicht nachgeordnet, sondern gleichgeordnet ist. Zum staatlichen
Auftrag gehört die inhaltliche Festlegung von Bildungsgängen. Daraus ergibt
sich das Recht des Staates, die Aufnahme eines jungen Menschen in einen
Bildungsweg an Zugangsvoraussetzungen zu knüpfen und darüber zu entscheiden,
ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (so das Bundesverfassungsgericht).
Kindern die Aufnahme in Realschule oder Gymnasium zu verwehren, die von Lehrkräften
für den entsprechenden Bildungsgang für offensichtlich ungeeignet
gehalten werden, entspricht folglich geltendem Verfassungsrecht. 3.
Zur Zeit besteht in NRW trotzdem die freie Wahl der weiterführenden Schule. Das
war nicht immer so. Bis vor 10 Jahren galt eine der geplanten Regelung ähnliche
in unserem Land. Nicht Eltern waren es, die sich mehr Rechte erkämpften. Die
Partei Bündnis 90/Die Grünen setzte nach der Landtagswahl 1995 in der
Koalitionsvereinbarung die Freigabe des „Elternwillens“ durch. Diese
Vereinbarung wurde in der Änderungsverordnung zur Ausbildungsordnung
Grundschule1996 umgesetzt. Die Partei Bündnis 90/Die Grünen trat schon damals
für die langfristige Umwandlung aller Schulen in Gesamtschulen ein, die eine völlige
Abschaffung aller Wahlmöglichkeiten für uns Eltern bedeutet! Da liegt
nahe, daß mit der Freigabe des „Elternwillens“ ein Schritt in diese
Richtung beabsichtigt war. Durch den freien Zugang aller auf alle Schulformen
sollten die Profile von Hauptschule, Realschule und Gymnasium gezielt verwischt
und eingeebnet werden. Je mehr sich alle Schulen den integrierten Gesamtschulen
oder dem Modell „eine Schule für alle“ nähern, um so inhaltsleerer wird
das hier diskutierte Elternrecht auf freie Schulwahl. Die Freigabe des
„Elternwillens“ in NRW war also keine Stärkung, sondern der Anfang einer gezielten
Schwächung der Elternrechte. Der
Elternverein NRW hat sich schon bei der damaligen Verbändeanhörung gegen die
Freigabe des „Elternwillens“ ausgesprochen. Wir begrüßen außerordentlich,
daß nunmehr mit diesem Gesetzentwurf der schwächenden Entwicklung Einhalt
geboten und Hauptschule, Realschule und Gymnasium gestärkt werden. Die
Empfehlung für eine dieser Schulformen ist keine benachteiligende
Selektion, sondern zielt ab auf eine Zusammensetzung von Lerngruppen nach
Schulleistung. Leistung ist ein wirklich demokratisches Kriterium. So gewährleistet
unser Schulsystem die bestmögliche Förderung jedes einzelnen jungen Menschen. Hier
muß ich angesichts der laufenden Diskussion auch noch einmal auf entlarvende
Ausdrucksweisen eingehen. Wir wenden uns dagegen, Bildungswege mit den Begriffen
„oben/unten“, „höher/niedriger“ und die betroffenen Menschen mit
„Auf- und Absteiger“ zu bezeichnen. Aus dieser Ausdrucksweise spricht eine
unhaltbare Abwertung von Menschen, deren Begabungen nicht auf intellektuellem,
sondern eher auf sozialem, künstlerischem oder handwerklichem Gebiet liegen.
Entscheidend in dieser Frage darf nur sein: Welche Lernfähigkeiten hat ein
Kind, und wie sind seine persönlichen Begabungen und Interessen? Unser
Bildungssystem bietet mit der Option, nach dem Haupt- oder Realschulabschluß
auch über ein Berufskolleg den Hochschulzugang zu erreichen, so viele Möglichkeiten
der Weiterentwicklung, daß die Behauptung, Kinder würden für ihr ganzes Leben
„einsortiert“ und „selektiert“, der Grundlage entbehrt. Die
16 Fragen des Fragenkataloges haben wir
schriftlich beantwortet - dafür bitte ich um Ihre Aufmerksamkeit und danke
Ihnen fürs Zuhören.
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