APO-Änderung 2005

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Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V.

- beim Schulministerium zur Mitwirkung anerkannter Verband – überparteilich -

 

 

An das

Ministerium für Schule

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190  Düsseldorf                                                                             4.Juli 2005

 

über E-Mail ulrich.pfaff@msjk.nrw.de

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

E-Mail vom 28. Juni 2005 - AZ: 224-2.02.11-29279/05

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in anbetracht unserer Einwendungen zu einer Vielzahl von Vorschriften des Schulgesetzes hätte der Elternverein NRW bevorzugt, daß dessen Inkrafttreten gesetzlich aufgeschoben worden wäre. Ein entsprechendes Gesetz hätte auch das Inkraftreten der auf das Schulgesetz gestützten Verordnungen verhindert.  In der nun vorgelegten Änderungsverordnung sehen wir lediglich eine Minimallösung. Zugleich bedauern wir außerordentlich, daß wegen der angekündigten Novellierung des Schulgesetzes den Schulen für das neue Schuljahr 2005/06 Unsicherheit, Ungewißheit und in erheblichem Umfang zusätzliche Arbeit zugemutet wird.

Zu den einzelnen geplanten Änderungen ist vorab anzumerken, daß die Übermittlung der zu ändernden Vorschriften entgegenkommend gewesen wäre, da diese bisher nicht  zusätzlich im Amtsblatt veröffentlicht worden sind und die Frist zur Stellungnahme wegen der drängenden Termine ungewöhnlich kurz bemessen ist.

1. Zur VO über den Bildungsgang in der Grundschule

Wir begrüßen, daß die Streichung des Halbjahrszeugnisses im 3. Schuljahr zurückgenommen wird.  Wir meinen, daß dieses  Zeugnis für Kinder und Eltern ein wichtiges ist,  um eventuell deutlich werdende Schwächen rechtzeitig aufzufangen und die Entscheidung über die weiterführende Schule langfristig zu bedenken.

2. Zur VO über die sonderpädagogische Förderung

Wenn die Kinder in den Grundschulen  im dritten Schuljahr ein Halbjahrszeugnis erhalten, müssen die Schüler und Schülerinnen von Sonder- oder Förderschulen ebenso ihr Halbjahrszeugnis erhalten, um sich nicht gegenüber den nicht-behinderten Kindern benachteiligt zu fühlen.  Allerdings ist nicht ersichtlich, welches "enthält" durch "enthalten" jeweils in Satz 2  der in Nr.1  von Artikel 2 aufgeführten Vorschriften ersetzt werden soll.

3. Zur VO über die Ausbildung und  die Abschlußprüfungen in der Sekundarstufe I

Wir begrüßen ebenfalls, daß ein integriertes Fach Naturwissenschaft in den Klassen 5 und 6 aller weiterführenden Schulen nicht eingeführt werden wird und auch den Schulen die Befugnis nicht erteilt wird, das integrierte Fach Naturwissenschaft noch in den Klassen 7 und 8 fortzuführen. Bei der Landtagsanhörung von  Sachverständigen zum Schulrechtsänderungsgesetz am 18. Juni 2003 haben namhafte Sachverständige gewichtige fachliche Gründe gegen die Einführung eines Faches "Naturwissenschaft" vorgetragen. Es blieb uns unverständlich, wie man bei der Bedeutung der verschiedenen naturwissenschaftlichen Fächer für die Bildung und Ausbildung der heranwachsenden Generation über diese  Bedenken hinweg die Einführung hat beschließen können.

Wir  wenden uns gegen die für die Hauptschulen in der Fußnote 1) zur Stundentafel (Anlage 1) getroffene Regelung: "Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgängen mit fächerübergreifenden Projekten". Wir fordern die Abänderung dieses Satzes: "Innerhalb des Lernbereiches Naturwissenschaften sind die Fächer gleichgewichtig zu  berücksichtigen. Mit dem Fach Chemie ist erst in Klasse 7 zu beginnen". Im Sachunterricht der Grundschule haben die Kinder bereits fächerübergreifende Projekte kennengelernt. Ab  Klasse 5  müssen sie schrittweise an die jeweils fachgebundenen Inhalte, Ordnungen und Methoden herangeführt werden, um später sachverständig auch fächerübergreifend mitarbeiten zu können. Ohne  fachgebundenes Basiswissen bleiben fächerübergreifende Arbeiten dilettantisch. In den Klassen 9 und 10 können einige  fächerübergreifende Projekte sinnvoll sein. Sie bedürfen jedoch keiner Festlegung in der Stundentafel, sondern ergeben sich aus generellen Vorschriften zur Zusammenarbeit der Fächer.

Einwendungen erheben wir gegen die Sonderregelung für die Gesamtschulen (Anlage 4). Es ist nicht einzusehen, weshalb  dieser Schulform der integrierte naturwissenschaftliche Unterricht gestattet  werden soll, dessen generelle Einführung in den Klassen 5 und 6  aus fachlichen Gründen mit dieser Änderungsverordnung gerade verhindert werden soll. Wir fordern, für die Gesamtschulen eine der für Realschulen oder Gymnasien getroffene Regelung zu übernehmen.

4. Zur Verordnung  über die Ausbildung in der Sekundarstufe I

Mit den vorgesehenen Streichungen sind wir einverstanden.

5. Übergangsvorschrift

Gegen die Sonderregelung für Schulen, die das Fach Naturwissenschaft bereits eingeführt haben, erheben wir keine  Bedenken. Wir sehen im Gegenteil die getroffene Regelung als hilfreiche Übergangslösung an, die diesen Schulen das Arbeiten erleichtert.

 

Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung der stellvertretenden Vorsitzenden Frau Regine Schwarzhoff

(Paul-Gerhard Gressel)  Vorstandsmitglied

 
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Stand: 22. Januar 2007