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An das Ministerium für Schule des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf
4.Juli 2005 über E-Mail ulrich.pfaff@msjk.nrw.de Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen E-Mail vom 28. Juni 2005 - AZ: 224-2.02.11-29279/05 Sehr geehrte Damen und Herren, in anbetracht unserer Einwendungen zu einer Vielzahl von
Vorschriften des Schulgesetzes hätte der Elternverein NRW bevorzugt, daß
dessen Inkrafttreten gesetzlich aufgeschoben worden wäre. Ein entsprechendes
Gesetz hätte auch das Inkraftreten der auf das Schulgesetz gestützten
Verordnungen verhindert. In der nun
vorgelegten Änderungsverordnung sehen wir lediglich eine Minimallösung.
Zugleich bedauern wir außerordentlich, daß wegen der angekündigten
Novellierung des Schulgesetzes den Schulen für das neue Schuljahr 2005/06
Unsicherheit, Ungewißheit und in erheblichem Umfang zusätzliche Arbeit
zugemutet wird. Zu den einzelnen geplanten Änderungen ist vorab anzumerken, daß
die Übermittlung der zu ändernden Vorschriften entgegenkommend gewesen wäre,
da diese bisher nicht zusätzlich im
Amtsblatt veröffentlicht worden sind und die Frist zur Stellungnahme wegen der
drängenden Termine ungewöhnlich kurz bemessen ist. 1. Zur VO über den Bildungsgang in der Grundschule Wir begrüßen, daß die Streichung des Halbjahrszeugnisses im 3.
Schuljahr zurückgenommen wird. Wir
meinen, daß dieses Zeugnis für
Kinder und Eltern ein wichtiges ist, um
eventuell deutlich werdende Schwächen rechtzeitig aufzufangen und die
Entscheidung über die weiterführende Schule langfristig zu bedenken. 2. Zur VO über die sonderpädagogische Förderung Wenn die Kinder in den Grundschulen
im dritten Schuljahr ein Halbjahrszeugnis erhalten, müssen die Schüler
und Schülerinnen von Sonder- oder Förderschulen ebenso ihr Halbjahrszeugnis
erhalten, um sich nicht gegenüber den nicht-behinderten Kindern benachteiligt
zu fühlen. Allerdings ist nicht
ersichtlich, welches "enthält" durch "enthalten" jeweils in
Satz 2 der in Nr.1
von Artikel 2 aufgeführten Vorschriften ersetzt werden soll. 3. Zur VO über die Ausbildung und
die Abschlußprüfungen in der Sekundarstufe I Wir begrüßen ebenfalls, daß ein integriertes Fach
Naturwissenschaft in den Klassen 5 und 6 aller weiterführenden Schulen nicht
eingeführt werden wird und auch den Schulen die Befugnis nicht erteilt wird,
das integrierte Fach Naturwissenschaft noch in den Klassen 7 und 8 fortzuführen.
Bei der Landtagsanhörung von Sachverständigen
zum Schulrechtsänderungsgesetz am 18. Juni 2003 haben namhafte Sachverständige
gewichtige fachliche Gründe gegen die Einführung eines Faches
"Naturwissenschaft" vorgetragen. Es blieb uns unverständlich, wie man
bei der Bedeutung der verschiedenen naturwissenschaftlichen Fächer für die
Bildung und Ausbildung der heranwachsenden Generation über diese
Bedenken hinweg die Einführung hat beschließen können. Wir wenden uns gegen
die für die Hauptschulen in der Fußnote 1) zur Stundentafel (Anlage 1)
getroffene Regelung: "Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln
fachbezogene Lehrgängen mit fächerübergreifenden Projekten". Wir fordern
die Abänderung dieses Satzes: "Innerhalb des Lernbereiches
Naturwissenschaften sind die Fächer gleichgewichtig zu
berücksichtigen. Mit dem Fach Chemie ist erst in Klasse 7 zu
beginnen". Im Sachunterricht der Grundschule haben die Kinder bereits fächerübergreifende
Projekte kennengelernt. Ab Klasse 5
müssen sie schrittweise an die jeweils fachgebundenen Inhalte, Ordnungen
und Methoden herangeführt werden, um später sachverständig auch fächerübergreifend
mitarbeiten zu können. Ohne fachgebundenes
Basiswissen bleiben fächerübergreifende Arbeiten dilettantisch. In den Klassen
9 und 10 können einige fächerübergreifende
Projekte sinnvoll sein. Sie bedürfen jedoch keiner Festlegung in der
Stundentafel, sondern ergeben sich aus generellen Vorschriften zur
Zusammenarbeit der Fächer. Einwendungen erheben wir gegen die Sonderregelung für die
Gesamtschulen (Anlage 4). Es ist nicht einzusehen, weshalb
dieser Schulform der integrierte naturwissenschaftliche Unterricht
gestattet werden soll, dessen
generelle Einführung in den Klassen 5 und 6
aus fachlichen Gründen mit dieser Änderungsverordnung gerade verhindert
werden soll. Wir fordern, für die Gesamtschulen eine der für Realschulen oder
Gymnasien getroffene Regelung zu übernehmen. 4. Zur Verordnung über
die Ausbildung in der Sekundarstufe I Mit den vorgesehenen Streichungen sind wir einverstanden. 5. Übergangsvorschrift Gegen die Sonderregelung für Schulen, die das Fach
Naturwissenschaft bereits eingeführt haben, erheben wir keine
Bedenken. Wir sehen im Gegenteil die getroffene Regelung als hilfreiche
Übergangslösung an, die diesen Schulen das Arbeiten erleichtert.
Mit freundlichen Grüßen in Vertretung der stellvertretenden Vorsitzenden Frau Regine
Schwarzhoff (Paul-Gerhard Gressel) Vorstandsmitglied |
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