Sexualerziehung

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Elternrechte
Stellungnahme EV NRW
Manipulation ?
Petition des EV NRW

Sexualerziehung findet sich heute im Unterrichtsprogramm nahezu jeder Schule. Zuerst erscheint sie in der Regel im Sachunterricht der Grundschule im 4. Schuljahr und wird in den weiterführenden Schulen in den Klassen 6 und 9 erneut aufgegriffen.

In den 70er Jahren gab es um diesen Unterricht einen erbitterten Streit. Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich am 21.12.1977 dahin, daß die Sexualerziehung auch zum Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates gehört, allerdings nur in bestimmten verfassungsrechtlichen Grenzen.

Rechtliche Grundlagen für NRW sind § 33 Schulgesetz und die „Richtlinien für die Sexualerziehung in NRW“ vom September 1999. Der Elternverein NRW hat sich gegen beide mehrfach mit rechtlichen Einwendungen zu Wort gemeldet, sowohl beim Landtag als auch beim Schulministerium - bisher ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 2007 die Rechtmäßigkeit der Vorschriften bestätigt.

Mit den Vorschriften ist nicht die Rechtmäßigkeit jeder Unterrichtsstunde Sexualerziehung gewährleistet. Die Lehrer und Lehrerinnen tragen für die Anwendung die Verantwortung. Sie sehen die ihnen zustehende pädagogische Freiheit für die Gestaltung dieses Unterrichts sehr verschieden. Eltern können jedoch stets die Einhaltung der den Schulen gesetzten Grenzen verlangen, wenn sie auch den Unterricht nicht mitbestimmen dürfen.  

Wortlaut der Richtlinien zur Sexualerziehung

 

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Stand: 11.02.2012