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Sexualerziehung findet sich heute im Unterrichtsprogramm nahezu jeder Schule.
Zuerst erscheint sie in der Regel im Sachunterricht der Grundschule im 4.
Schuljahr und wird in den weiterführenden Schulen in den Klassen 6 und 9 erneut
aufgegriffen.
In den 70er Jahren gab es um diesen Unterricht einen erbitterten Streit.
Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich am 21.12.1977 dahin, daß
die Sexualerziehung auch zum Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates gehört,
allerdings nur in bestimmten verfassungsrechtlichen Grenzen.
Rechtliche Grundlagen für NRW sind § 33 Schulgesetz und die
„Richtlinien für die Sexualerziehung in NRW“ vom September 1999. Der
Elternverein NRW hat sich gegen beide mehrfach mit rechtlichen Einwendungen zu
Wort gemeldet, sowohl beim Landtag als auch beim Schulministerium - bisher ohne
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 2007 die Rechtmäßigkeit
der Vorschriften bestätigt.
Mit den Vorschriften ist nicht die Rechtmäßigkeit jeder
Unterrichtsstunde Sexualerziehung gewährleistet. Die Lehrer und Lehrerinnen
tragen für die Anwendung die Verantwortung. Sie sehen die ihnen zustehende pädagogische
Freiheit für die Gestaltung dieses Unterrichts sehr verschieden. Eltern können
jedoch stets die Einhaltung der den Schulen gesetzten Grenzen verlangen, wenn
sie auch den Unterricht nicht mitbestimmen dürfen.
Wortlaut
der Richtlinien zur Sexualerziehung
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