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Satzung |
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Satzung in der Fassung vom 18. Oktober 1986
§ 5 Ziff. 1), § 6 Abs. 2, 5 und 6 geändert, § 9 Abs. 3 gestrichen gemäß Beschlüssen der Landesversammlung am 27.10.2001 ------------------------------------------------------ § 1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen "Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2) Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen, über deren Satzung die Landesversammlung entscheidet. 3) Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Vereinszweck 1) Der Verein hat das Ziel, die Erziehung und Bildung der Kinder auf der Grundlage von Grundgesetz und Landesverfassung im Zusammenwirken zwischen Eltern und Schule zu fördern. Er soll
2) Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. 3) Der Verein ist bestrebt, gesetzliche Elternvertretungen zu unterstützen und mit bestehenden Organisationen ähnlicher Art zusammenzuarbeiten. 4) Der Verein verfolgt in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. 5) Die Mittel des Vereins dürfen, außer zur Deckung der allgemeinen Verwaltungsausgaben, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. 6) Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie alle Mitglieder, die im Rahmen der ihnen vom Verein übertragenen Aufgaben für den Verein tätig werden, erhalten in dieser Eigenschaft keine Vergütung. Notwendige bare Auslagen werden ihnen erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind vom Verein angestellte Geschäftsführer und Schreibkräfte. Dies gilt auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. 7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft 1) Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder. 2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. In der Regel soll er Erziehungsberechtigte und andere Personen aufnehmen, die sich verpflichten, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern. 3) Neben natürlichen Personen können auch Vereinigungen von Schülereltern in den Elternverein NW e.V. aufgenommen werden. Sie gelten als außerordentliche Mitglieder. Die Vorschriften für natürliche Mitglieder finden entsprechende Anwendung, soweit nicht § 3 a etwas anderes bestimmt. 4) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller sich über den Vorstand schriftlich an die Landesversammlung wenden. In diesem Falle hat der Vorstand den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Landesversammlung zu setzen. 5) Die Mitgliedschaft erlischt: Über den Ausschluß, der nur aus wichtigem Grunde möglich
ist, entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
§ 3 a 1 ) Vereinigungen von Schülereltern können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie nach den Vorschriften ihrer Satzung wirksam die Ziele des Elternvereins NW gemäß § 2 seiner Satzung anerkennen und die Aufnahme beantragen. 2) Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand des Elternvereins NW mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder; der gleichen qualifizierten Mehrheit bedarf es im Falle des Ausschlusses eines außerordentlichen Mitglieds. 3) Mit der Aufnahme wird der Vorsitzende der Vereinigung von Schülereltern Mitglied des Beirats des Elternvereins NW mit beratender Stimme; für je angefangene 50 ihrer Mitglieder kann diese Vereinigung je einen Delegierten mit beratender Stimme für die Landesversammlung des Elternvereins NW wählen. 4) Über die sonstigen Rechte und Pflichten außerordentlicher Mitglieder innerhalb des Elternvereins NW, insbesondere über die Höhe des Beitrages, schließen die beiden Vorstände eine gesonderte Vereinbarung. Das Recht der Landesversammlung, einen Mindestbeitrag festzusetzen, findet insoweit keine Anwendung. 5) Außerordentliche Mitglieder erhalten das Recht, ihrem Vereinsnamen den Zusatz "im Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V." beizufügen.
§ 4 Mindestbeiträge 1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. 2) Die Landesversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest. 3) Der Vorstand kann Beitragsermäßigung gewähren.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1) die Landesversammlung (§ 6). 2) der Vorstand (§ 7) 3) der Beirat (§ 8)
§ 6 Die Mitgliederversammlung 1) Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit sie nicht satzungsgemäß von anderen Vereinsorganen zu besorgen sind - durch Beschlußfassung in der Landesversammlung geordnet. 2) Die Mitglieder bilden die Landesversammlung. 3) Zu den Aufgaben der Landesversammlung gehören insbesondere: 4) a) Die Landesversammlung entscheidet
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der persönlich abgegebenen Stimmen. 5) Für einen Beschluß über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Landesversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt. Ist eine Landesversammlung, auf deren Tagesordnung die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins steht, nicht beschlußfähig, so kann eine zweite Landesversammlung unmittelbar anschließend durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig ist. Dies ist in der Einladung bekannt zugeben. 6) Die ordentliche Landesversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich so zu erfolgen, daß zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens zwei Wochen liegen. Außerordentliche Landesversammlungen sind vom Vorstand auf Beschluß des Beirates, sowie dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. 7) Die Landesversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Landesversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand 1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Vorstandsmitgliedern. 2) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich zu den Sitzungen des Vorstands mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Erscheinen zu einer Vorstandssitzung lediglich zwei Mitglieder des Vorstandes und befürworten beide die Fassung eines bestimmten Beschlusses, so sind die restlichen Vorstandsmitglieder schriftlich aufzufordern, dem Beschluß zuzustimmen oder ihn abzulehnen. 3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, welches jedes Vorstands- und Beiratsmitglied erhält. 4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Tagesordnung der Landesversammlung vor. 5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 II BGB), jedoch mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister allein vertretungsberechtigt sind, während die übrigen Vorstandsmitglieder nur zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt sind. Beim Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sind nur alle Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt. 6) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er hat Sorge zu tragen, daß die Neuwahlen im letzten Quartal seiner Amtszeit erfolgen. Sollte aus wichtigem Grund die Neuwahl nicht innerhalb dieser Frist durchführbar sein, verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neuwahl. 7) Der Vorstand kann für bestimmte Fragen Ausschüsse bilden.
§ 8 Beirat 1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, im Verhinderungsfall deren Stellvertretern. 2) Der Beirat nimmt die regionale Abgrenzung der Bezirksgruppen vor und ordnet jedes Vereinsmitglied einer Bezirksgruppe zu. In der Regel sollen die Bezirke einem oder mehreren Verwaltungskreisen des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechen. 3) Der Beirat ernennt die Kassenprüfer, nimmt die Jahresabrechnung entgegen, kann außerordentliche Landesversammlungen einberufen und schlägt der Landesversammlung die Kandidaten zur Wahl des Vorstandes vor. Die Mitglieder des Beirats erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen. Der Beirat ist in wichtigen Fragen von Vorstand zu hören, insbesondere vor der Feststellung des Haushaltsplanes und vor der Festlegung von Tagesordnungspunkten der Landesversammlung, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. 4) Die Beiratssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und von ihm oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
§ 9 1) Die Bezirksgruppen bestehen aus den im zugehörigen Bezirk wohnenden Vereinsmitgliedern. 2) Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und werden nach der Verfahrensordnung geführt. Der ihnen zur eigenen Verfügung überlassene Anteil am Beitragsaufkommen darf nur im Rahmen der Ziele des Vereins und der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit verwendet werden.
§10 1) Der Verein kann Zweigstellen einrichten und einen Teil seiner Arbeit durch diese Zweigstellen durchführen lassen. 2) Der Verein kann Geschäftsführer anstellen, die nach Weisungen des Vorstandes die Vereinsgeschäfte zu führen haben. 3) Zur Errichtung von Zweigstellen und zur Anstellung eines Geschäftsführers bedarf es nicht eines Beschlusses der Landesversammlung.
§ 11 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an die "Lebenshilfe für geistig Behinderte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Köln", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2) Der erste Vorstand wird nach Gründung des Vereins von den Gründungsmitgliedern gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes läuft bis zum Abschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung.
28. April 2002
Verfahrensordnung für Bezirksgruppen in der Fassung vom 17. Oktober 1987
§ 1 Die Bezirksgruppe führt die Bezeichnung "Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V./Bezirksgruppe ...........".
§ 2 Die Bezirksgruppe verfolgt die Ziele des Elternvereins Nordrhein-Westfalen e.V. auf örtlicher Ebene im Rahmen der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Bezirksgruppe nimmt ihre Aufgaben innerhalb des genannten Rahmens in eigener Verantwortung wahr.
§ 3 Die Mindestvoraussetzungen für die Organisation der Bezirksgruppe ergeben sich aus den Paragraphen 4 bis 6. Im übrigen ist die Bezirksgruppe hinsichtlich ihrer weiteren internen Organisation (z.B. Bildung von Ausschüssen, Arbeitsgruppen etc.) frei.
§ 4 Organe der Bezirksgruppe sind die Bezirksversammlung und die Bezirksleitung.
§ 5 Die Bezirksversammlung besteht aus den Mitgliedern der
Bezirksgruppe. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit vor der ordentlichen
Landesversammlung des Elternvereins, lädt die Bezirksgruppenleitung zu einer
Bezirksversammlung ein. Die Bezirksversammlung kann Anträge an die Landesversammlung
beschließen und die Bezirksleitung beauftragen, bestimmte Arbeitsschwerpunkte
wahrzunehmen. Sie wählt und entlastet die Bezirksgruppenleitung und wählt die
Delegierten für die Landesversammlung.
§ 6 Die Bezirksgruppenleitung besteht aus dem Vorsitzenden der Bezirksgruppe, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Aufgaben der Bezirksgruppenleitung sind insbesondere
Die Bezirksgruppenleitung ist zur Verfügung über den der Bezirksgruppe zustehenden Beitragsanteil im Rahmen der Ziele des Elternvereins NW e.V. und der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit berechtigt; Ausgaben über DM 100,- für eine Maßnahme bedürfen jedoch der vorherigen Abstimmung mit dem Schatzmeister des Elternvereins. Der Bezirksgruppenleiter ist befugt, in diesem Rahmen rechtsverbindlich für den Elternverein NW e.V. aufzutreten.
§ 7 Der Vorsitzende der Bezirksgruppe hält den Kontakt zum
Vorstand des Elternvereins. Er kann diese Aufgabe generell an seinen
Stellvertreter oder mit Zustimmung des Vorsitzenden des Elternvereins an ein
sonstiges Mitglied der Bezirksgruppe delegieren.
§ 8 Aus schwerwiegenden Gründen, z.B. bei grobem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele, kann der Vorstand des Elternvereins die Bezirksgruppenleitung des Amtes entheben. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Satzung über den Ausschluß von Mitgliedern entsprechend. Elternverein
Nordrhein-Westfalen e. V.
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